Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 114. Der Reichsfiskus. III 
vermögensrechtlichen Verhältnisse den betreffenden Staatsfiskus 
angehen, daß dagegen aus den von den Reichsbehörden abgeschlosse- 
nen Rechtsgeschäften Rechte und Verbindlichkeiten für den Reichs- 
fisikus hervorgehen. Dem letzteren Falle steht der gleich, daß Landes- 
behörden in Vertretung (im Namen) des Reiches handeln. Dage- 
gen ist es nicht von Erheblichkeit, ob eine Verwaltung für Rech- 
nung des Reiches oder der Einzelstaaten geführt wird, da dies nicht 
das Verhältnis zu Dritten, sondern nur das Rechtsverhältnis zwischen 
dem Reiche und dem Einzelstaate betriftt. In allen Fällen, in denen 
die Einzelstaaten Verwaltungsgeschäfte für Rechnung des Reiches oder 
die Reichsbehörden Verwaltungsgeschäfte für Rechnung der Einzel- 
staaten versehen, entstehen wie beim Mandat des Zivilrechts zweierlei 
vermögensrechtliche Beziehungen; Dritten gegenüber wird formell 
der Fiskus desjenigen Gemeinwesens verpflichtet und berechtigt, zu 
dessen Verwaltungskompetenz das betreffende Geschäft gehört; mate- 
riell aber wird das pekuniäre Resultat auf denjenigen Fiskus über- 
tragen, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Von diesem Prinzip aus ergeben sich folgende Konsequenzen: 
1. Zum Reichsfiskus gehören zweifellos alle unmittelbaren 
Reichsverwaltungen, insbesondere diejenigen des aktiven Reichsver- 
mögens und der Reichsschulden, der auswärtigen Angelegenheiten und 
Konsulate, der Marine, des Reichsgerichts und aller anderen Reichs- 
behörden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Verhältnisse. 
2. Der Betrieb der Reichseisenbahnen ist im vollen Um- 
fang ein Betrieb des Reichsfiskus, auch hinsichtlich derjenigen Strecken, 
welche für Rechnung der luxemburgischen Regierung oder gewisser 
Kommunen oder Aktiengesellschaften verwaltet werden. 
3. Der »Postfiskus« ist in Bayern und Württemberg Landes- 
fiskus, im übrigen Bundesgebiet Reichsfiskus. Dies gilt auch von 
denjenigen Rechtsgeschäften, welche die Postbehörden in der Unfallver- 
sicherung für Rechnung der Berufsgenossenschaften und im Bereich 
der Angestellten- und Invalidenversicherung für Rechnung der Ver- 
sicherungsanstalten besorgen. 
4. Dagegen berührt der ganze vermögensrechtliche Verkehr der 
Versicherungsanstalten selbst den Reichsfiskus nicht, abgesehen 
von dem aus Reichsmitteln zu leistenden Zuschuß. 
9. Der »Zoll- und Steuerfiskus« ist unbestritten Landes- 
fiskus, und zwar im ganzen Reichsgebiet, auch so weit die Landes- 
behörden Zölle, Verbrauchs- und Stempelabgaben für die Reichs- 
kasse erheben!), Denn die Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
1) Urteile des Reichsgerichts vom 1. Juli 1881; 2. Februar 1884; 9. April 
1884; 20. Mai 1884 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 5, S. 41; Bd. 11, S. 75 ff., 93, 
9% fg.). Insbesondere wird Bd. 11, S. 76 vom Reichsgericht der richtige Rechtssatz 
ausgesprochen, daß es nur darauf ankommt, daß der einzelne Bundesstaat durch seine 
Bundesbeamten die Abgaben in seinem, des Bundesstaates, Namen einzieht, wenn
	        
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