346 & 115. Das aktive Reichsvermögen.
füllung seiner Aufgaben erleichtern sollen, so ist die Anlage und Ver-
waltung dieser Kapitalien eine freie, d.h. lediglich durch politische
und finanzwissenschaftliche Rücksichten bestimmte. Das Verwaltungs-
vermögen ist wesentliches, durch den Staatszweck erfordertes
Vermögen des Fiskus; das Finanzvermögen ist zufälliges, durch
die historische Entwicklung der Finanzwirtschaft dem Fiskus über-
liefertes Vermögen. Als Subjekt des Finanzvermögens erscheint der
Staat als Kapitalist, der sein Vermögen zu seinem pekuniären Vorteil
ausbeutet; als Subjekt des Verwaltungsvermögens stellt der Fiskus sein
Vermögen dem Öffentlichen Dienst zu Gebot. Daraus ergibt sich, daß
das Finanzvermögen im wesentlichen unter den allgemeinen Regeln
des Privatrechts steht, während dieselben hinsichtlich des Verwaltungs-
vermögens durch verwaltungsrechtliche Sätze nicht unwesentlich modi-
fiziert sind ?).
Das Finanzvermögen des Reiches steht, sofern nicht eine andere
Bestimmung getroffen ist, unter der Verwaltung des Reichsschatz-
amtes, während das Verwaltungsvermögen seiner Zweckbestimmung
gemäß von den Behörden der Verwaltungen, deren Inventar es bildet,
verwaltet wird.
A. Das Finanzvermögen.
Weder der Norddeutsche Bund noch das Deutsche Reich haben
bei ihrer Entstehung freies, werbendes Vermögen besessen, da den
Bundesgliedern die Abtretung eines solchen an das Reich nicht auf
erlegt wurde. Durch den glücklichen Ausgang des französischen Krie-
ges aber ist das Deutsche Reich früher, als es nach der natürlichen
Entwicklung seiner Finanzwirtschaft zu erwarten gewesen ist, in den
Besitz von Finanzvermögen gekommen, indem ein Teil der Kriegs-
kostenentschädigung zur Bildung eines solchen verwendet wurde. Hier-
her gehören:
I. Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
Durch den Zusatzartikell 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai
1871 hat die deutsche Regierung die in den abgetretenen Gebietsteilen
gelegenen, früher der französischen Ostbahngesellschaft gehörig gewe-
senen Eisenbahnen für den Preis von 325 Millionen Franks (260 Mil-
lionen Mark), die auf die französische Kriegsentschädigung in Abzug ge-
bracht worden sind, erworben. Dieses Besitztum ist seitdem teils
1) Dieselbe Unterscheidung ist auch bei dem Vermögen der Gemeinden und an-
derer Kommunalverbände zu machen und für die Frage, welche Vermögensobjekte
die Gläubiger in Anspruch nehmen Können, zu verwerten. Vgl. Meili, Schuldexe-
kution und Konkurs gegen Gemeinden (Bern 1885) S. 203 ff. Siehe auch G. Meyer-
Dochow, Verwaltungsrecht $ 214; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II,
S. 71f. und G. v. Mayr a. a O0. S. 363 ff. Gegen die allgemein angenommene
Unterscheidung von Finanz- und Verwaltungsvermögen erklärt sich aus Gründen,
die m. E. gänzlich unzutreffend sind, Arndt, Staatsrecht S. 436.