Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 115. Das aktive Reichsvermögen. 351 
IV. Die gewerblichen Betriebe des Reiches sind, abgesehen von 
den Reichseisenbahnen, der Post- und Telegraphenanstalt und dem 
Anteil des Reiches an dem Reingewinn der Reichsbank, folgende: 
1. Das Reich gibt in Gemeinschaft mit Preußen unter dem Titel 
‚Deutscher Reichs- und preußischer Staatsanzeiger« 
eine täglich in Berlin erscheinende Zeitung heraus, welche namentlich 
zur Insertion amtlicher Kundmachungen dient. Der Reinertrag wird 
seit 1888/89 unter das Reich und Preußen je zur Hälfte verteilt. 
2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsgesetz vom 23. Mai 
1877!) wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Deckersche Grund- 
stück in Berlin nebst der darauf befindlichen Druckerei (für den Be- 
trag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Das Reichsgesetz vom 
15. Mai 1879?) ermächtigte den Reichskanzler, auch die preußische 
Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben (für 4573000 Mark) 
und dieselbe mit der ehemaligen von Deckerschen Druckerei zu ver- 
schmelzen?). Die hierdurch hergestellte »Reichsdruckerei« soll vor- 
wiegend für die Bedürfnisse des Reiches und des preußischen Staates 
verwendet werden ; ausnahmsweise ist es dieser Anstalt aber auch ge- 
stattet, von Privatpersonen Werke zum Druck anzunehmen, durch deren 
Veröffentlichung wissenschaftliche oder Kunstinteressen wesentlich zu 
fördern sind‘). Im allgemeinen gilt die reichsgesetzliche Vorschrift, 
daß die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichs- 
druckerei alljährlich durch den Reichshaushaltsetat getroffen werden ). 
Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem Reichs- 
postamt unterstellte Behörde, welche die Bezeichnung »Direktion 
der Reichsdruckerei« führt). | 
V. Die Betriebsfonds. Da diese Fonds durch die Bedürf- 
nisse der Verwaltung nicht absorbiert werden, sondern nach voll- 
ständiger etatsmäßiger Leistung aller Einnahmen und Ausgaben als 
Kassenüberschuß erscheinen und — falls sie aus irgend einem Grunde 
entbehrlich werden sollten — zur freien Verfügung des Reiches stehen, 
so sind sie dem Finanzvermögen desselben zuzuzählen’). Ihr wirt- 
S. 407. Die näheren Angaben über die dem Invalidenfonds auferlegten Leistungen 
siehe in der 4. Auflage dieses Werkes Bd. 4, S. 350 ff. 
1) Reichsgesetzbl. 1877, S. 500. 
2) Reichsgesetzbl. 1879, S. 139. Motive zum Gesetzentwurf in den Drucksachen 
des Reichstages von 1879, Nr. 152. 
3) Durch spätere Etatsbewilligungen ist der Umfang der Reichsdruckerei noch 
mehrfach erweitert worden. 
4) Vgl. Drucksachen des Reichstages von 1879, Nr. 272, S. 1622. 
5) Reichsgesetz vom 15. Mai 1879, $ 3 (Reichsgesetzbl. S. 139). 
s 6) Bekanntmachung vom 29. Juli 1879 (Zentralbl. des Deutschen Reiches 1879, 
. 493). 
7) Hier ist aber nur von den ständigen Betriebsfonds die Rede, nicht von 
vorübergehenden Verstärkungen der Betriebsmittel der Reichskassen durch Begebung 
von Schatzscheinen. Vgl. unten $ 116, I.
	        
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