Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

352 8 115. Das aktive Reichsvermögen. 
schaftlicher Nutzen besteht darin, daß die mit der Benutzung des Ver- 
waltungskredits verbundenen Kosten und Aufwendungen erspart werden. 
Die erste Anlage solcher Fonds erfolgte durch das Etatsgesetz für 1872, 
indem auch für dieses Bedürfnis die Mittel der Befriedigung aus der 
französischen Kriegskostenentschädigung genommen wurden '!). Die da- 
mals für diese Zwecke bestimmten Summen wurden aber im Laufe 
der Jahre mit dem wachsenden Umfang der Finanzwirtschaft des 
Reiches ungenügend und mußten erhöht werden. Insbesondere hat 
das Etatsgesetz von 1882/83 diesem Bedürfnis Abhilfe verschafft). Der 
Betriebsfonds zerfällt aber wieder in fünf verschiedene Fonds: näm- 
lich für die Reichshauptkasse, d. h. für alle auf Rechnung des 
Reiches zu führenden Verwaltungen, für welche nicht einer der nach- 
folgend genannten Spezialfonds bestimmt ist, für die Legations- 
kasse, für die Reichsdruckerei, für die Reichspost- und 
Telegraphenverwaltung und für die Ausstattung der Trup- 
penkassen?). An dem Betriebsfonds der Post haben Bayern und 
Württemberg keinen Anteil. 
VI. Zu dem aktiven Finanzvermögen des Reiches gehören Dar- 
lehensforderungen desselben an Schutzgebiete, und zwar an Togo !) 
und Südwestafrika’) sowie an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft®). 
Die Beträge sind jährlich mit 3'/; Prozent zu verzinsen und nach 
einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplan mit °/; Prozent 
zu tilgen. Da das Reich die den Schutzgebieten dargeliehenen Be- 
träge sich aber durch Ausgabe von Anleihen verschaffen muß, so 
stehen diesem Finanzvermögen des Reichs Finanzschulden von ent- 
sprechender Höhe gegenüber und sie bilden in der Vermögensbilanz 
des Reichs nur einen sogen. durchgehenden Posten. Siehe Bd. 2, 
S. 308. 
B. Das Verwaltungsvermögen. 
Bei. Errichtung des Norddeutschen Bundes wurden der Bundes- 
gewalt einzelne Verwaltungszweige ganz oder teilweise übertragen, ohne 
1) Vgl. Annalen 1873, S. 415 fg. und die daselbst in Bezug genommene Denk- 
schrift in den Drucksachen des Reichstages II. Sess. 1871, Nr. 111. 
2) Vgl. den detaillierten Nachweis dieses Bedürfnisses in der Denkschrift zum 
Etatsgesetzentwurf S. 49 ff. (Drucksachen des Reichstages 1881/82, Nr. 5). 
3) Nach den in den Erläuterungen zum Etat für 1900 gegebenen Nachweisungen 
betragen die „eisernen Bestände‘ für die Reichshauptkasse 43310531 Mark, für die 
Legationskasse 750000 Mark, für die Reichsdruckerei 400 000 Mark, für die Post- und 
Telegraphenverwaltung 5250000 Mark und für die Heeresverwaltung 301 000 Mark, 
zusammen 50011531 Mark. 
4) Im Höchstbetrage von 7800000 Mark zum Bau einer Eisenbahn von Lome 
nach Palime. Reichsgesetz vom 23. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 329). 
5) Zum Bau einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Keetmanshop nebst einer 
Abzweigung von Seeheim nach Kalkfontein. Reichsgesetz vom 16. März 1907 (Reichs- 
gesetzbl. S. 73) und vom 18. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 206). 
6) Reichsgesetz vom 12. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 973).
	        
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