Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 115. Das aktive Reichsvermögen. 399 
tung entbehrlich werden, Finanzvermögen des Reichsfiskus, die den 
Einzelstaaten gehörigen, Finanzvermögen des betreffenden Lan- 
desfiskus. Die bloß verwaltungsrechtliche Einheit löst sich mit dem 
Wegfall des sie begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Ge- 
brauches, und die privatrechtliche Verschiedenheit der Eigentums- 
rechte tritt wieder hervor. Hierbei ist aber zu beachten, daß die 
Frage, unter welchen Umständen die Verwaltungseinheit aufhört und 
in welchem Umfange das privatrechtliche Eigentum des Landesfiskus 
wirksam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlassung gab, insbesondere 
wenn ein Grundstück veräußert und aus dem Erlös ein anderes an- 
geschafft worden ist, wenn es für ein anderes Verwaltungsressort Ver- 
wendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmiitteln vergrößert, repa- 
riert, umgebaut worden ist usw. In diesen und anderen Fällen kann 
jede Abweichung in der theoretischen Auffassung leicht zu sehr ver- 
schiedenen praktischen Resultaten führen. 
Um diese Unsicherheit zu beseitigen und die in der Reichsverfas- 
sung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Gesetz über die 
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche 
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände 
vom 25. Mai 1873 erlassen '). 
Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf sollte das 
Gesetz nur das von den Einzelstaaten auf das Reich überge- 
gangene Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur das 
aus diesem Uebergange sich ergebende Rechtsverhältnis des Reiches 
zu den Einzelstaaten regeln; durch die Kommission des Reichstages 
wurden aber eine Anzahl. von Bestimmungen hinzugefügt, die auf 
alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeutschen Bunde und 
vom Reiche selbst angeschaffte, sich beziehen. Infolgedessen enthält 
das erwähnte Gesetz zwei Reihen von Rechtsregeln, die nur äußerlich 
miteinander verbunden sind, logisch aber miteinander in keinem Zu- 
sammenhange stehen. An dieser Stelle kommen nur diejenigen Be- 
stimmungen in Betracht, welche den von den Einzelstaaten auf das 
Reich übergegangenen Verwaltungsapparat betreffen ?). 
Das Gesetz hat die Schwierigkeiten, welche sich aus der oben ent- 
wickelten, aus der Natur der Sache hergeleiteten Konstruktion ergeben 
können, dadurch zu beseitigen unternommen, daß es dem Reiche an 
den von den Einzelstaaten übernommenen Verwaltungsapparaten das 
Eigentum zugewiesen, den Einzelstaaten jedoch an den entbehr- 
lich werdenden Gegenständen das Rückfallsrecht vorbehalten 
  
  
1) Reichsgesetzbl. 1873, S. 113. Gesetzentwurf mit Motivenin den Drucksachen 
des Reichstages IV. Sess. 1873, Nr. 6. Kommissionsbericht ebendaselbst Nr. 51. 
Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Ber. I, S. 22 ff., 355 ff. 
2) Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch $S 1, Abs. 2 (und Abs. 5), 
welche bereits oben S. 343 erörtert worden sind, und durch $ 10—12, welche das 
Budgetrecht betreffen und unten zur Darstellung kommen werden.
	        
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