Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 115. Das aktive Reichsvermögen. 361 
wendung mehr finden kann'!. Auch ist der Reichsfiskus befugt, ein 
fir die Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes 
Grundstück zu veräußern; jedoch muß in diesem Falle der Erlös aus 
dem Verkaufe dazu bestimmt werden, durch die Erwerbung eines 
anderen Grundstücks oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit 
im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das 
entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen ?). 
Eine abweichende Regel ist jedoch für diejenigen Grundstücke 
sanktioniert, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind. 
Sie dürfen keinem anderen Dienstzweige der Reichsverwaltung (aus- 
genommen die Marineverwaltung) überwiesen werden; sie fallen viel- 
mehr an den Landesfiskus zurück, wenn sie für die Militärverwaltung 
entbehrlich oder unbrauchbar werden und weder nach 85 ein 
Ersatz für sie zu beschaffen noch ihre Verwendung für 
Zwecke der Marine erforderlich ist). Insbesondere sind auch im Falle 
der Erweiterung der Umwallung einer Reichsfestung die hierdurch 
entbehrlich werdenden Militärgrundstücke nicht an den betreffenden 
Landesfiskus zurückzugeben, sondern sie sind zu verkaufen und der 
Erlös ist zu den Kosten der Erweiterung zu verwenden !?). 
Nur für den Fall der Einziehungeiner Befestigung ist 
das Heimfallsrecht von praktischem Werte; die Rückgabe der in diesem 
Falle entbehrlich werdenden Grundstücke erfolgt aber erst nach Voll- 
endung der im Interesse der Landesverteidigung notwendigen Ein- 
ebnungsarbeiten und nur gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten). 
1)$ 4 a. a. O. Die Verwendung ist daher auch nicht auf die oben angeführten 
vier Verwaltungen beschränkt, sondern das Grundstück kann jeder beliebigen Reichs- 
verwaltung zum dienstlichen Gebrauch überwiesen werden. Vgl. über die Rechts- 
grundsätze, welche in dieser Hinsicht vor Erlaß des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873 
aus allgemeinen Prinzipien herzuleiten waren, meine Erörterungen in Hirths Annalen 
1873, S. 428 ff. 
2)8$5 a. a. OÖ. Daß der Ersatz für denselben Dienstzweig beschafft 
wird, ist nicht vorgeschrieben; nur im Gebiete desselben Bundesstaates 
muß er effektuiert werden. Durch die Anordnungen dieser beiden Paragraphen (4 u. 5) 
ist das Heimfallsrecht praktisch ausgeschlossen; denn jedes Grundstück 
wird in allen Fällen entweder in einem anderen Dienstzweige verwendet werden 
oder doch mindestens verkauft werden können, um mit seinem Erlöse für irgend ein 
anderes Bedürfnis der Verwaltung ein Grundstück zu erwerben, zu erweitern, auszu- 
bauen usw. Namentlich die Militärverwaltung wird stets dafür Verwendung haben. 
Die Entscheidung, ob ein Ersatz erforderlich sei, steht auch nicht etwa dem Bundes- 
rat oder einem Ausschuß desselben zu, sondern der obersten Behörde derjenigen 
Reichsverwaltung, in deren Besitz sich das Grundstück befindet. $ 8a... O. 
3) $ 7, Abs. 1a. a. OÖ. Auch diese Erleichterung des Heimfalls ist nicht von 
praktischer Bedeutung; denn es wird schwerlich vorkommen, daß die Militärverwaltung 
ein ihr gehöriges Grundstück herausgibt, ohne Ersatz dafür zu beanspruchen. 
4) Reichsgesetz vom 30. Mai 1873, Art. IV, Abs. 1; Art. V (Reichsgesetzbl. S. 124), 
5) $ 7, Abs. 2a.a.O. In den „Militärgesetzen des Deutschen Reiches“, Abtl. VI, 
S. 15, Note 4 wird bemerkt, daß das Areal der vormaligen Bundesfestungen Mainz, 
Rastatt und Ulm dem Rückfallsrecht nicht unterliege, weil es nicht auf Grund des$ 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.