8 116. Die Reichsschulden. 3/3
1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) getreten ist'), ist ein Reichsschuld-
buch eingerichtet worden, dessen Führung der Reichsschuldenver-
waltung übertragen ist. Durch Eintragung in dasselbe können die in
Gestalt von Inhaberpapieren ausgegebenen Schuldverschreibungen in
Buchschulden auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewan-
delt werden. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung der Reichs-
schuldverschreibungen ; mit der Eintragung erlöschen die Rechte des
Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen. Auf Antrag
des legitimierten Buchschuldgläubigers erfolgt die Rückverwandlung
der Buchschuld in eine Inhaberschuld, indem die eingetragene Forde-
rung gelöscht wird und dem Gläubiger Schuldverschreibungen zu glei-
chem Nennwerte verabfolgte werden. Nach dem jetzigen Reichs-
schuldbuchges. 82 können Buchschulden mit Ermächtigung des Reichs-
kanzlers auch ohne Umwandlung, durch unmittelbare Einzahlung
des für Schuldverschreibungen vom Reichskanzler festgesetzten Kauf-
preises — nebst den Stückzinsen seit dem letzien Zinszahlungstermin —
begründet werden. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit
befugt, als er zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.
Zur Anfertigung der Schuldverschreibungen ist für diesen Fall die
Reichsschuldenverwaltung durch 8 8, Abs. 3 des zit. Gesetzes ermäch-
tist?). Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich
dafür, daß die im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen und
die noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen
Schuldverschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag
der betreffenden Anleihe nicht überschreiten (8 27, Ziff. 1), sowie für
die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung
der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur
gänzlichen Vernichtung derselben ($ 27, Ziff. 2).
Ueber die zu entrichtenden ‘Gebühren, beziehentlich die Stempel-
und Gebührenfreiheit vgl. 8 25 des Gesetzes.
3. Die Verwaltung der Reichsschuld. Dieselbe ist zu-
erst durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 339 ff.)
geregelt worden; dasselbe bezieht sich zwar nur auf die Marinean-
leihe des Norddeutschen Bundes, ist aber auf alle späteren Anleihen
des Reiches durch die betreffenden Anleihegesetze für anwendbar er-
klärt worden. Jetzt enthält die Reichschuldenordnung $ 9 ff. die maß-
gebenden Bestimmungen:
1) Dazu Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 2. Juni 1910 (Zentralbl.
S. 217). Durch das Reichsgesetz von 1910 ist die Benutzung des Schuldbuchs in
erheblicher Weise erleichtert worden. Vgl.R. Thoma im Jahrb. des öffentl. Rechts
1911, S. 368 ff.
2) Die Uebereinstimmung der Vorschriften der Schuldbuchordnung von 1891 mit
den familienrechtlichen Vorschriften des BGB. ist zunächst durch das Einführungs-
gesetz zum BGB. Art. 50 hergestellt worden; jetzt enthält die Reichsschuldbuch-
ordnung von 1910, 8$ 9 ff., namentlich 8 14 ff. eingehende Bestimmungen, welche
privatrechtlicher Natur und ohne finanzrechtliches Interesse sind.