Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

408 8 118. III. Die Einheit der Zoll-Gesetzgebung und -Einrichtungen. 
mierten festsetzen oder eine Erhöhung über einen bestimmten Maxi- 
malsatz hinaus ausschließen (sogenannte Zollbindungen). Solche Ver- 
träge derogieren dem reichsgesetzlichen Zolltarif. Die zweite Gruppe 
umfaßt die sogenannten Meistbegünstigungsverträge, d.h. 
die gegenseitige (oder einseitige) Einräumung aller Zollbegünstigungen 
und Zollbefreiungen, welche irgend einem anderen Staat eingeräumt 
werden, an den Vertragsstaat. Durch solche Verträge wird weder die 
Anwendung des Reichszolltarifs noch die einseitige Abänderung (Er- 
höhung) der Zollsätze durch Reichsgesetz gehindert. Das Meistbe- 
günstigungsrecht ist einer sehr großen Zahl von Staalen teils durch 
besondere Verträge, teils durch die sogenannten »Freundschafts-, Han- 
dels- und Schiffahrtsverträge« eingeräumt worden und erlischt mit dem 
Ablauf, bzw. der Kündigung dieser Verträge. Eine dritte Gruppe bil- 
det das Verhältnis des Deutschen Reiches zu Frankreich. Durch 
Art. 11 des Frankfurter Friedens ist festgesetzt worden, daß die beiden 
Staaten in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen teilnehmen sollen 
an allen Zollbegünstigungen, Erleichterungen usw., welche einer von 
ihnen einem der folgenden Staaten: England, Belgien, Niederlande, 
Schweiz, Oesterreich, Rußland gewährt. Diese Vereinbarung ist weder 
auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt noch einseitig kündbar. 
4. Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die 
vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, 
soweit nicht der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt'). Den Erzeug- 
nissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die ver- 
tragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß 
des Bundesrats eingeräumt werden. Zolltarifges. $ 1 Abs. 3. 
9. Das Zollkartell vom 11. Mai 1833 ist im Zollvereinsver- 
trag Art. 3, $ 7 in Geltung erhalten worden. Durch die Strafprozeß- 
ordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz hat es zwar dieselbe hin- 
sichtlich der gerichtlichen Strafverfolgung und der Rechtshilfe einge- 
büßt?); dagegen hat es noch jeizt Wirksamkeit hinsichtlich derjenigen 
Anordnungen, welche außerhalb des Kreises der Justizgesetze liegen, 
soweit nicht in dieser Hinsicht die Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256) an die Stelle getreten sind?). 
1) Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht 
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Sie sind außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. 
2) Mit alleiniger Ausnahme des Verhältnisses zwischen den zum Reich gehören- 
den Staaten und Luxemburg. 
3) Mit Oesterreich-Ungarn ist in dem jetzt in Kraft stehenden Handels- 
vertrage vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzbl. 1892, S. 3) im Art. 10 die Fortdauer 
der zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels bestehenden Anordnungen 
zugesichert und in der Anlage D. ein Zollkartell in neuer Fassung vereinbart 
worden (Reichsgesetzbl. S. 63 ff... Zur Ausführung desselben ist für die Dauer seiner 
Wirksamkeit das Reichsgesetz vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 253) ergangen, 
durch welches Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch - ungarischen Zollgesetze 
unter Strafe gestellt werden.
	        
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