Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 415. 
„nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft« ') nach 
gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruiert wer- 
den sollen. Es ist ferner durch denselben Artikel die Bildung von drei 
Instanzen vorgeschrieben, indem in jedem der Vereinsstaaten die Lo- 
kal- und Bezirksbehörden einer, oder im Falle des Bedürfnisses meh- 
reren Zolldirektionen untergeben sein sollen, welche ihrerseits wieder 
dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet 
sind ?). In diesem Artikel (19) ist endlich den Staaten, welche an das. 
Ausland grenzen, die Aufstellung einer uniformierten und bewaffneten 
Zollwache im Grenzbezirk vorgeschrieben. Die Befugnis dieser Grenz- 
aufsichtsbeamten zum Waffengebrauch bestimmt sich nach den von 
den Einzelstaaten darüber erlassenen Anordnungen ?). Die Amtsbefug- 
nisse und dienstlichen Verrichtungen der Zollerhebungs-: und Abferti- 
gungsstellen, also der Hauptzollämter und Nebenzollämter sind durch 
das Zollgesetz vom 1. Juli 1869, namentlich in den 88 128 bis 133 fest- 
gestellt. Ebenso ergibt sich der Wirkungskreis der Zolldirektionen 
großenteils aus den Bestimmungen des Zollvereinsvertrages und des 
Zollgesetzes; soweit dies nicht der Fall ist, soll der Wirkungskreis der 
Direktivbehörden durch eine von dem Bundesrate festzustellende 
Instruktion normiert werden, welche indes zurzeit noch nicht erlassen 
worden ist ?). 
Der Art. 40 der Reichsverfassung hat diese Bestimmungen des. 
Zollvereinsvertrages in Geltung erhalten; ihre Durchführung ist daher 
nicht nur innerlich begründet und gewährleistet durch die Gleich- 
artigkeit der dienstlichen Verrichtungen, sondern sie ist auch äußerlich 
durch Bestimmung der Reichsverfassung zur Rechtspflicht der 
einzelnen Staaten erklärt. 
3. Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerverwaltung keine 
oberste Direktivbehörde. Es ist nicht wie bei der Post- und Telegra- 
phenverwaltung eine Linie gezogen, welche die untere von der oberen 
Verwaltung trennt und die letztere dem Reiche zuweist; es gibt keine. 
Generalzoll- und Steuerdirektion des Reiches als höchste Instanz in 
allen der Reichsgeseizgebung unterliegenden Zoll- und Steuerverwal- 
tungssachen. Das Finanzministerium oder die demselben entsprechende 
Behörde des einzelnen Staates ist die oberste Zentralstelle und die 
höchste Instanz für die gesamte Zoll- und Steuerverwaltung in dem. 
  
  
1) Vgl. Delbrück 8.81. 
2) „In dem thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General- 
inspektor in den Berührungen mit dem Bundesrate und mit den Zollbehörden der: 
anderen (Vereins-)Staaten die Stelle einer Zolldirektion“ (Zollvereinsvertrag Art. 19,. 
Abs. 4). Der frühere Generalinspektor führt jetzt die Amtsbezeichnung „General- 
direktor des thüringischen Zoll- und Steuervereins“ (Zentralbl. des Deutschen Reiches. 
1890, S. 86). 
3) Siehe darüber Hoffmann, Komment. S. 40 ff. 
4) Ein Verzeichnis der bestehenden Zoll- und Steuerbehörden und der Direktions-- 
bezirke gibt Speck a.a.0. S. 62 ff.
	        
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