418 $ 118. IV. Die Verwaltung der Zölle.
behörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Ver-
fügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. Ebensowenig
darf er bei seinen Revisionen der Grenzzoll- und Steuerämter Befehle
an die Zoll- und Steuerbeamten erteilen oder Verwaltungsanordnungen
erlassen; er ist vielmehr darauf beschränkt, bei der betreffenden Di-
rektivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten
Mängel in Antrag zu bringen. Findet der Bevollmächtigte bei der
Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, so kann er Erinnerungen
dagegen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben,
ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Rech-
nungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten.
Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung seiner abweichen-
den Ansicht in irgend einer Beziehung sich veranlaßt sieht, so hat dies
regelmäßig zunächst nicht die Einmischung des Reiches zur Folge,
sondern eine Ueberprüfung und Entscheidung der streitigen Frage
seitens der höchsten Verwaltungsstelle des betreffenden Staates. Denn
die Organe des Reiches können nicht eingreifen, solange innerhalb des
Einzelstaates der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Die Intervention
des Reichskommissars hat daher unmittelbar nur die Wirkung, daß
die betreffende Angelegenheit zur Kenntnis und Entscheidung der vor-
gesetzten Behörde gebracht wird. Erst wenn die Entscheidung ergan-
gen ist und dieselbe dem Bevollmächtigten den Gesetzen oder dem
Interesse des Reiches nicht entsprechend erscheint, oder wenn seitens
der obersten Verwaltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten
bemerkten Uebelstände nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen wird, oder
wenn mehrere beteiligte oberste Behörden sich untereinander nicht
verständigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei
dem Bundesrate zur Anzeige zu bringen.
Eine auf diesen Grundsätzen beruhende :Instruktion ') bestimmt
das Geschäftsverhältnis der Bevollmächtigten und der den Hauptämtern
beigeordneten Kontrolleure.
Die erwähnten Beamten sind unmittelbare Reichsbeamte, welche
der Kaiser, jedoch nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates
für Zoll- und Steuerwesen, ernennt und den Zoll- oder Steuerämtern
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet ?). Die Ge-
hälter und alle übrigen Kosten der Kontrolleure und Bevollmächtigten
werden aus der Reichskasse bestritten. Bis jetzt werden diese Reichs-
1) Dieselbe ist noch nicht erlassen; sie wird aber tatsächlich ersetzt teils durch
die Festsetzungen der Zollvereinsverträge und die Beschlüsse der Generalkonferenzen,
teils durch die Beschlüsse des Bundesrates. Eine übersichtliche Zusammenstellung
derselben gibt v. Aufseß a.a.0.
2) Reichsverfassung Art. 36, Abs. 2. Ein Verzeichnis der Reichsbevollmächtigten
und Stationskontrolleure mit Angabe der Behörden, denen sie beigegeben sind, findet
sich bei v. Aufseß S. 433 fg.