Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

422 8 118. V. Die Zollpflicht. 
Unerheblich für die Begründung der Zollpflicht ist der Umstand, 
ob die Waren ausländischen oder inländischen Ursprungs sind!) und 
ob sie bereits früher im Reichsgebiet verzollt oder versteuert worden 
sind oder nicht. Der Zoll ist vielmehr so oft zu entrichten, als die 
Ware vom Ausland her die Zollgrenze überschreitet. Ausnahmen be- 
stehen jedoch: 
a) Für den sogenannten Zwischenauslandsverkehr, d.h. für Waren, 
welche von einem Orte des Inlandes durch das Ausland nach dem 
Inland gesendet werden, falls durch Deklaration und Zollverschluß 
die Identität der Ware sichergestellt ist ?). 
b) Für Retourwaren; das sind Waren, welche auf auswärtige Mes- 
sen und Märkte, oder auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur 
Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Ge- 
brauch nach dem Auslande gesendet worden waren und zurückge- 
bracht werden, sofern kein Zweifel besteht, daß dieselben Waren 
wieder eingehen, welche ausgegangen sind’). 
c) Die Befreiung kann auch in besonderen Fällen im sogenannten 
Veredlungsverkehr zugestanden werden, d. h. wenn Waren aus dem 
Inlande nach dem Auslande gehen und in vervollkommnetem Zu- 
stande zurückkehren ?). 
d) Außerdem ist der Bundesrat gesetzlich ermächtigt worden, dar- 
über Bestimmungen zu treffen, in welchen Fällen aus Billigkeits- 
rücksichten für die aus dem freien Verkehr des Inlandes nach 
dem Auslande gesandten Gegenstände beim Wiedereingang oder für 
die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange 
ein Zollerlaß gewährt werden darf’). 
2. Die zweite Voraussetzung der Zollpflicht besteht darin, daß die 
Ware durch besondere gesetzliche Bestimmung einem Zoll unterworfen 
ist. Dies ist zwar tatsächlich bei der überwiegenden Mehrzahl der 
Waren der Fall; die allgemeine Regel ist aber, daB die aus dem Aus- 
lande eingehenden Gegenstände zollfrei sind ®). Die gesetzliche Anord- 
nung der Verzollung ist teils in dem Zolltarifgesetz, teils in den Steuer- 
gesetzen und Handelsverträgen enthalten. 
1) Zollgesetz S 4. 
2) Zollgesetz $ 111 und dazu das „Deklarationsschein-Regulativ“ vom 25. März 
1878 (Zentralbl. S. 211). 
3) Zollgesetz $ 113. 4) Zollgesetz 8 112, Abs. 2. 
5) Zollgesetz $ 118, Abs. 2. 
6) Zollgesetz $3. Diese Regel ist durch $ 1 des Zolltarifgesetzes: „Bei der Ein- 
fuhr von Waren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben“, 
nicht, wie Zorn, Staatsrecht II, S. 249, unrichtigerweise behauptet, aufgehoben, 
sondern bestätigt worden. Denn der Zolltarif enthält nicht (wie dies bis 1875 galt) 
eine Generalklausel, welche für alle in demselben nicht besonders aufgeführten Waren 
einen allgemeinen Eingangszoll festsetzt; sondern er erkennt die Zollfreiheit 
aller Waren an, welche nicht in dem Tarif mit einem Zoll belegt sind; sie sind jetzt 
allerdings nicht zahlreich.
	        
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