Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 118. VI. Die Zollpflicht. 433 
Zolles hat dieses Vergehen nichts zu tun; denn das Einfuhrverbot 
kann auch zollfreie Gegenstände, z. B. Druckschriften, betreffen und 
kann überhaupt durch Entrichtung eines Zolles nicht abgelöst werden; 
der Zusammenhang mit der Zollpflicht ist aber stets in der Gesetz- 
gebung und Literatur empfunden und anerkannt, wenn auch nicht in 
seinem eigentlichen Grunde erkannt worden. Die Vorschriften über 
die Kontrebande sind im Zollgesetz gegeben. Dieser Zusammen- 
hang ergibt sich aus der juristischen Natur der Zollpflicht. Die Kon- 
trebande ist die Verletzung eines unbedingten, die Zolldefrau- 
dation die Verletzung eines bedingten (ablösbaren) Einfuhrver- 
botes. Einfuhrverbote können auf sehr verschiedenen Gründen be- 
ruhen. Das Zollgesetz 8 2 erwähnt den Eintritt »außerordentlicher Um- 
stände« und die Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten oder son- 
stige gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Rücksichten. Sie können 
beschränkte oder unbeschränkte sein '). 
Die Strafe der Kontrebande besteht in Konfiskation und Geldbuße 
im doppelten Wert der Gegenstände, mindestens aber 30 Mark?); im 
Wiederholungsfalle und beim Vorhandensein erschwerender Umstände 
wird die Strafe erhöht °). 
b) Die Zolldefraudation ist die Hinterziehung der schuldigen 
Zollgefälle *). Dieselbe wird vom Gesetzgeber aber nicht bloß dann als 
vollbracht angesehen, wenn es dem Täter gelungen ist, zollpflichtige 
Waren ohne Zollentrichtung in den Inlandsverkehr zu bringen, son- 
dern auch dann, wenn zollpflichtige Gegenstände unrichtig oder gar 
nicht deklariert oder bei der Revision verheimlicht werden und in 
einigen anderen Fällen ähnlicher Art’). Immer aber gehört zum Tat- 
bestand das wesentliche Erfordernis, daß die Handlung oder Unter- 
lassung solche Gegenstände betrifft, welche einer Zollabgabe un- 
terliegen. Mit zollfreien Gegenständen kann das Delikt nicht verübt 
werden. | 
Die Strafe besteht in der Konfiskation und einer Geldbuße im 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe; die letztere ist außer- 
dem zu entrichten °., Im Rückfall und bei Vorhandensein erschwe- 
des Gesetzes „wer es unternimmt“ wird sogar hergeleitet, daf5 auch die im Auslande 
vorgenommenen Vorbereitungshandlungen als Kontrebande strafbar sind Hoff- 
mann Anm. 6 zu $ 134 (S. 160) und die dort zitierten Urteile des Reichsgerichts. 
1) Ein Verzeichnis der gegenwärtig bestehenden Einfuhrverbote geben Hoff- 
mannS.4ff.; Lusensky in Fleischmanns Wörterb. I, S. 683 ff.; Havenstein 
S. 9. 
2) Zollgesetz 8 134. 3) Zollgesetz $ 140 ff. 
4) Zollgesetz $ 135. HoffmannS.165ff.; Otto Mayer, Verwaltungsrecht 
2. Aufl. S. 376 ff. 
5) Sie sind aufgeführt im Zollgesetz $ 136. In der Mehrzahl dieser Fälle wird, 
wenn es sich um verbotene Gegenstände handelt, das Vergehen der Kontre- 
bande als vollbracht angesehen. Vgl. dazu Hoffmann S. 170 f. 
6) Zollgesetz 8 135 ff. Auf die Konfiskation ist auch dann zu erkennen, wenn 
der Defraudant nicht Eigentümer der Schmuggelware ist.