Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr. 435 
Ersuchen Beistand zu leisten nach Maßgabe des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256). Siehe Bd. 3, S. 422. 
$ 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr *). 
Aus der Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, der gemeinsamen 
Handels- und Tarifpolitik und der Gemeinschaft der Zoll- und Ver- 
brauchsabgaben folgt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Statistik 
des Warenverkehres, der Produktionsverhältnisse, der Zoll- und Steuer- 
einnahmen und der Bevölkerungsbewegung. Schon während des Zoll- 
vereins wurde diesem Bedürfnis durch das bei Gründung desselben in 
Berlin errichtete »Zentralbureau des Zollvereins« Rechnung getragen 
und seit dem Jahre 1872 ist zur Bearbeitung dieser Angelegenheiten 
das kaiserliche Statistische Amt eingesetzt worden !. Um dem- 
selben das erforderliche Material für eingehende und zuverlässige Zu- 
sammenstellungen über den Eingang, Ausgang und Durchgang von 
Waren zu verschaffen, und um eine sichere Grundlage für die Maß- 
nahmen der Zoll- und Handelspolitik zu gewinnen, ist durch das 
Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des 
Warenverkehrs des deutschen Zollgebietes mit dem Auslande?), vom 
1. Januar 1880 ab eine allgemeine Pflicht zur Anmeldung der die Zoll- 
grenze überschreitenden Waren und zur gleichzeitigen Entrichtung 
einer Abgabe eingeführt worden. An die Stelle dieses Gesetzes ist das 
Reichsgesetz vom 7. Februar 1906 (Reichsgesetzbl. S. 109) 
getreten, welches die Statistik des Warenverkehrs auf das gesamte 
Reichsgebiet mit Einschluß der Freihäfen, jedoch mit Ausnahme der 
Insel Helgoland und der badischen Zollausschlüsse, ausdehnt ?). 
I. DieAnmeldepflicht. 1. Anzumelden sind alle Waren, welche 
über die Grenzen des deutschen Zollgebietes nebst den Zollausschlüssen 
*), Vgl.v. Scheel, Die deutsche Handelsstatistik. In Schmollers Jahrbuch 1882 
1. Heft, S. 23 ff. v. Aufseß &2a.0.8.3755 ff; v. Mayr S. 979; Hoffmann, 
Kommentar S. 238 ff. 
1) Vgl. über die Entstehungsgeschichte desselben Bd. 1, S. 389 und die daselbst 
zitierten Abhandlungen von Meitzen. Ueber die im Jahre 1872 getroffenen Anord- 
nungen hinsichtlich der Statistik des Warenverkehrs ist auch zu vergleichen die Dar- 
stellung in der vom statistischen Amt herausgegebenen „Statistik des Deutschen 
Reiches“ Bd. 3, 1873, S. 1 ff. 
2) Reichsgesetzbl. 1879, S. 261. — Die Grundlage des Gesetzes bildet der Bericht 
vom 27. Februar 1878, den die vom Bundesrat eingesetzte Kommission für Reform 
der Statistik des auswärtigen Warenverkehrs erstattet hat. Drucksachen des Bundes- 
rates 1877/78. Nr. 40. (Auch abgedruckt in den „Monatsheften zur Statistik“ Bd. 43, 
Heft 1, 1880) Auf ihm beruhen die Motive des Gesetzentwurfs. Drucksachen des 
Reichstages 1878, Nr. 179, und 1879, Nr. 217. 
3) Entwurf mit Begründung Drucksachen des Reichstages 1905/06, Anlagen Bd. II. 
Nr. 31. Verhandlungen Stenogr. Berichte S. 691; 698; 794. Zur Ausführung des Ge- 
setzes hat der Bundesrat Bestimmungen vom8. Februar 1906 (Zentralbl. 
S. 137 ff.) erlassen, welche in einzelnen Punkten abgeändert worden sind.
	        
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