Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

446 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer. 
alljährlich nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am 31. Juli 
vorhandenen Bestandes aufzustellen und der Steuerbehörde einzusen- 
den. $ 3l. | 
6. Eine Defraudation der Zuckersteuer verübt, wer es unter- 
nimmt, die Steuer zu hinterziehen, oder eine Vergütung der Zucker- 
steuer in einem höheren Betrage als dem gesetzlich zulässigen zu er- 
langen, oder die Rückzahlung einer, bei der Niederlegung in eine 
steuerfreie Niederlage gewährten Steuervergütung ($ 40) zu umgehen. 
8 43. Die Defraudation gilt durch die im $ 44 und 45 aufgezählten 
Tatbestände als vollbracht. Die Strafe besteht in einer Geldstrafe im 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer, welche neben der Steuer 
zu entrichten ist. Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer nicht 
festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 bis 10000 Mark ein. 
S 47. 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation wird die Strafe ver- 
doppelt; jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren 
nach sich. 88 48 fg.!). Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im er- 
sten Rückfalle wegen Defraudation verurteilt, so ist ihm zu untersagen, 
die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben oder durch an- 
dere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen. 8& 56 ?). 
Wird festgestellt, daß eine Defraudation der Steuer nicht hat verübt 
werden können oder nicht beabsichtigt gewesen ist, oder werden nur 
die zur Sicherung der Steuer getroffenen gesetzlichen oder Verwaltungs- 
vorschriften verletzt, so tritt eine Ordnungsstrafe ein. $ 46, Abs. 2, 51 ff. 
Die nicht beizutreibenden Geldstrafen werden nach Strafgesetzb. 88 28. 
29 in Freiheitsstrafen umgewandelt ; jedoch ist der Höchstbetrag der 
Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle 2 Jahre, 
bei einer Ordnungsstrafe 3 Monate Gefängnis. 8 60. 
7. Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder 
Art beträgt 40 Mark für 100 kg. Während der Dauer der Brüsseler 
Konvention vom 5. März 1902 darf aber der Zoll für Zucker, welcher 
in einem der Vertragsstaaten erzeugt ist und dessen Ursprung bei der 
Einfuhr nachgewiesen wird, die für inländischen Zucker erhobene 
Steuer höchstens um 6 Franken für 100 kg bei raffiniertem und die- 
sem gleichgestellten Zucker und höchstens um 5,50 Franken bei an- 
derem Zucker übersteigen. Sogenannter Ueberzoll°). Brüsseler Ver- 
1) Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Um- 
stände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld- 
strafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe er- 
kannt werden. 
2) Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zugunsten der Schuldigen Aus- 
nahmen zu gestatten. 
3). Soweit mit anderen Staaten als den Kontrahenten der Brüsseler Konvention 
Verträge über den Zuckerzoll abgeschlossen worden sind, finden sie Anwendung. 
Nach Art.4 der Brüsseler Konvention sind die Staaten verpflichtet, den Zucker, dem 
im Ursprungsland eine Prämie gewährt wird, mit einem sog. Ausgleichszoll zu
	        
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