448 8 120. Die Verbrauchsabgaben. III. Tabaksteuer.
Flächeninhalt tritt statt der Gewichtssteuer die Besteuerung nach dem
Flächenraum ein und beträgt für ein Quadratmeter der mit Tabak
bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig
($ 33, Abs. 1).
Durch besondere Anordnungen der Steuerbehörde können auch
solche Anpflanzungen der Gewichtssteuer und andererseits ausnahms-
weise größere Grundstücke der Flächensteuer unterworfen werden
($ 33, Abs. 2, $ 35. 36)'). Die Verwendung von Tabaksurrogaten ist
im allgemeinen verboten; der Bundesrat kann aber Ausnahmen ge-
statten und über die notwendigen Kontrollen und die Höhe der zu
entrichtenden Abgabe Bestimmungen treffen, welche dem Reichstage
vorzulegen und auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen sind (8
37. 38)?).
Befreit von der Gewichtssteuer ist der aus dem Reichsgebiet
ausgeführte und der bei der amtlichen Verwiegung vernichtete oder
vorher zugrunde gegangene Tabak ($ 25, Abs. 3)°); die Flächensteuer
ist zu erlassen, wenn die Ernte durch Mißwachs oder außerordent-
liche Unglücksfälle ganz oder zu einem großen Teile verdorben oder
der bei dem Tabakpflanzer noch vorhandene Tabak ganz oder teil-
weise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist ($ 34, Abs. 3). Die
Steuer wird ferner nicht erhoben von Tabakpflanzungen in botanischen
und anderen Gärten zu Unterrichtszwecken und von nicht mehr als
50 Pflanzen nur zu Zierzwecken ').
2. Für die Ermittelung und Feststellung des zu ent-
richtendenSteuerbetrages istein umständliches Verfahren vor-
geschrieben, welches für die Gewichtssteuer und für die Flächensteuer
verschieden ist.
a) Die Gewichtssteuer. Jeder Tabakpflanzer ist verpflich-
tet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die be-
pflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe schriftlich
anzugeben und erhält darüber von der Behörde eine Bescheinigung.
& 12 fg. Die Steuerbehörde ist befugt, vor dem Beginn der Ernte zu
einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der
Blätterzahl zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt
und versteuert werden muß. Das Ergebnis wird für jedes einzelne
Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des
letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszuges an den Ta-
bakpflanzer bekannt gemacht, welcher binnen 3 Tagen gegen die Fest-
1) Vgl. hierzu die Tabaksteuerordnung $ 1, Ziff. 3 ff.
2) Vgl. die Tabakersatzstoff-Ordnung Anlage C zur Tabaksteuerordnung (Zentral-
blatt 1912, S. 515).
3) Bei einer erheblichen Wertverminderung durch Unglücksfälle, z. B. Hagel-
schlag, kann auf Antrag ein dem Grade der Verminderung entsprechender Nachlaß
der Steuer bewilligt werden. 8 26. Siehe Tabaksteuerordnung $$ 36 ff.
4) Tabaksteuerordnung $ 3.