Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. III. Tabaksteuer. 449 
setzung Einspruch erheben kann. 88 15ff.!.. Zur Erleichterung und 
Sicherung der Blätterzählung und Gewichtsabschätzung ist die Tabak- 
pflanzung den im $ 32 enthaltenen Vorschriften unterworfen. Nach 
der Ernte ist den Steuerbeamten der Zutritt zu denjenigen Räumen 
gestattet, in welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Ver- 
wiegung aufbewahrt wird. 8 19. Eine Veräußerung des Tabaks ist 
vor der Verwiegung nur mit Genehmigung der Steuerbehörde und 
unter den von derselben zu stellenden Bedingungen gestattet; die Aus- 
fuhr über die Zollgrenze darf nur nach vorheriger Anmeldung und 
unter amtlicher Kontrolle erfolgen. 8 20. 
Der Inhaber des mit Tabak bepflanzten Grundstücks ist verpflich- 
tet, den auf demselben erzeugten Tabak zur amtlichen Verwiegung zu 
gestellen. & 14. Die Verwiegung erfolgt nach bewirkter Trocknung 
und vor Beginn der Fermentation, spätestens am 31. März des auf 
das Erntejahr folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirks oder 
bei besonders eingerichteten Verwiegungsstellen. 88 21—24°\. Ueber 
das Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung erteilt 
und das ermittelte Gewicht nach Abzug von einem Fünftel desselben 
der Feststellung des Steuerbetrages zugrunde gelegt. 825, Abs. 1. Die 
Steuer ist zu bezahlen bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, 
spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres, 
soweit nicht Kredit bewilligt oder der Tabak zur Ausfuhr über die 
Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine Niederlage abgefertigt wird. 
& 25, Abs. 2 ff. 
b) Auf die Flächensteuer finden nur die Vorschriften über 
die Anmeldepflicht Anwendung. Nach Prüfung der erfolgten Anmel- 
dung wird die zu entrichtende Steuer berechnet und dem Tabakpflan- 
zer bekannt gemacht. Die Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark 
nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober des Erntejahres, andernfalls 
bis zum 15. Juli des darauf folgenden Jahres zu zahlen. & 34. 
3. Die Steuerpflicht haftet in jedem Falle auf dem Tabak 
ohne Rücksicht, wem er gehört und auf die Rechte eines Dritten an 
demselben und gleichviel, wer persönlich zur Entrichtung der Steuer 
verpflichtet ist. Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die 
Steuerbehörde den Tabak in Beschlag nehmen und zurückhalten. 
829 a. E. 
Eine persönliche Pflicht zur Entrichtung der Steuer entsteht zu- 
nächst für denjenigen, welchem die Gestellung des Tabaks zur amt- 
lichen Verwiegung obliegt. & 25, Abs. 1 a. E. Bei der erstmaligen 
Veräußerung des Tabaks geht aber die Steuerpflicht auf den Käufer 
oder sonstigen Erwerber über und der bisherige Steuerpflichtige hat 
vor der Uebergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräuße- 
— 
1) Vgl. über das Verfahren die Tabaksteuerordnung 88 8 ff. 
2) Dazu Tabaksteuerordnung 88 22 ff.
	        
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