Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

450 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. Ill. Tabaksteuer. 
rung zu benachrichtigen '!,. Er bleibt für die Steuer noch so lange 
solidarisch haftbar, bis er von der Steuerbehörde ausdrücklich davon 
entbunden wird; diese Entlassung ist aber regelmäßig zu gewähren, 
wenn nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers 
oder mangelnder Sicherheit besondere Bedenken entgegenstehen. 8 29. 
Bei der Flächensteuer haftet der Inhaber des Grundstücks für den 
vollen ‚Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak durch einen an- 
deren anpflanzen und behandeln läßt. 8 34, Abs. 2. 
Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, sowie die An- 
sprüche auf Rückzahlung zu viel oder zu Ungebühr entrichteter Steuer 
verjähren binnen Jahresfrist. 8$ 39. 
4, Eine Defraudation wird von demjenigen verübt, welcher 
es unternimmt, die zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, insbeson- 
dere wer es unterläßt, die Anmeldung der mit Tabak zu bepflanzen- 
den Grundstücke rechtzeitig zu bewirken und den der Gewichtssteuer 
unterliegenden Tabak rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung zu stellen. 
& 41. Der Defraudation gleichgestellt sind hinsichtlich der Ge- 
wichtssteuer die im $ 42 aufgeführten Tatbestände. Die Strafe ist die 
gewöhnliche; neben der Abgabe der vierfache Betrag der vorenthal- 
tenen Abgabe. $ 42, 43. Kann dieser Betrag nicht festgestellt werden, 
so tritt eine Geldstrafe von 30 bis 3000 Mark ein. Im Falle der Wie- 
derholung der Defraudation nach erfolgter Bestrafung wird die Strafe 
verdoppelt und jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei 
Jahren nach sich; doch kann nach richterlichem Ermessen auf Haft 
oder Geldstrafe erkannt werden. & 45 ff. 
Bei der Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe darf diese 
im ersten Falle der Defraudation 6 Monate, im ersten Rückfalle ein 
Jahr, im ferneren Rückfall zwei Jahre nicht übersteigen. $& 33. 
Uebertretungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungs- 
vorschriften, welche nicht der Strafe der Defraudation unterliegen, 
werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
8 49. 
B. Die Besteuerung des ausländischen Tabaks. 
Dieselbe ist in den 8$ 1—10 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 
(21. Juli) 1909 geregelt. 
1. Tabakblätter unterliegen einem Zoll von 85 Mark für den 
Doppelzentner und die im $ 1, Ziff. 2 aufgeführten Tabakerzeugnisse 
einem Zoll von 85 bis 1000 Mark. 
2. Außer dem Zoll wird für Tabakblätter ($1, Ziff. 1 und 2c) ein. 
Zuschlag von 40 Prozent des Werts erhoben. Als Wert gilt der Preis. 
des Tabaks beim Uebergange vom Verkäufer (Händler) an den Verar- 
beiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge 
und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Die Feststellung des Zu- 
y Nähere Anordnungen in der Tabaksteuerordnung 8 30.
	        
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