Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

452 8 120. Die Verbrauchsabgaben. IV. Zigarettensteuer. 
6. Wenn das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich 
erklärt, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht 
gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit einem Zuschlag von 5 
vom Hundert zu. Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamt seinen 
Beschluß unverzüglich mitzuteilen und das Ankaufsrecht des Reichs 
kann nur innerhalb zweier Wochen nach Empfang dieses Berichts 
ausgeübt werden. Macht das Reichsschatzamt von dem Ankaufsrecht 
keinen Gebrauch, so ist der angemeldete Wert für den Zoll- 
zuschlag maßgebend. 8 8. 
7. Zigarren unterliegen ebenfalls neben dem Zoll einem Zoll- 
zuschlag von 40 Prozent des Werts, welchen der Einbringer gleich- 
zeitig mit dem Zoll zu entrichten hat. Die von dem Zollzuschlag für 
Tabakblätter geltenden Regeln finden sinngemäße Anwendung; wenn 
jedoch das Prüfungsamt den angemeldeten Wert für unzulänglich hält 
und die Reichsfinanzverwaltung das ihm in diesem Falle zustehende 
Ankaufsrecht nicht ausübt, so ist für den Zollzuschlag der von dem 
Prüfungsamt geschätzte Wert maßgebend. Für die im Reise- 
verkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1000 Mark für 
einen Doppelzentner. 8 9!) 
8. Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wert- 
anmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von ihnen 
fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis 
zu 100000 Mark bestraft. 8 10, Abs. 1. 
IV. Die Zigarettensteuer?). 
Sie ist durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. 
S. 631) eingeführt und durch das Gesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs- 
gesetzbl. S. 705) erhöht worden’). 
1. Objekt und Höhe der Steuer. Für die im Inlande her- 
gestellten Zigaretten ist zunächst die Tabaksteuer in Höhe von 45 Mark 
für den Doppelzentner Tabakblätter und für die vom Ausland einge- 
führten Zigaretten und feingeschnittenen Tabak ein Eingangszoll von 
1000 Mark für den Doppelzentner zu entrichten*). Dazu kommt für 
Zigaretten und Zigaretten-Tabak eine Abgabe, welche nach dem Preise 
im Kleinverkauf abgestuft ist und zwar für in- und ausländische Zi- 
garetten von 2 Mark bis 15 Mark für 1000 Stück; für Zigarettentabak, 
1) Vgl. dazu Tabakzollordnung $ 24 und Zolltarifgesetz 85 Abs. 1b; $6 Ziff. 7. 
Eine über 100 Stück hinausgehende Menge unterliegt nicht dem Gewichtszuschlag, 
sondern dem Zuschlag nach dem Werte. 
2) Rheinboldt, Das Zigarettensteuergesetz, Berlin 1906. Trautvetter 
a.a.0. S. 525 ff. 
3) Ausführungsbestimmungen vom 16. Nov. 1911 (Zentralbl. S. 617 ff.). 
4) Ueber die nach dem Zolltarifgesetz: zollfrei eingehenden Zigaretten siehe 
Zigarettengesetz $ 1 und die Ausführungsbestimmungen $ 1, Ziff. 2.
	        
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