$ 120. Die Verbrauchsabgaben. VI. Biersteuer. 459
1. Die Kontingentierung der Branntwein-Erzeugung bleibt bestehen.
Gesetz von 1912 8 1, Abs. 1. Von der zum niedrigeren Abgabensatze
zugelassenen Gesamtmenge wird der Anteil der 3 Staaten in der Weise
ermittelt, daß jedem derselben auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei
Drittel derjenigen Litermenge Alkohol zngeteilt werden, welche sich
auf den Kopf der Gesamtbevölkerung der Branntweinsteuergemein-
schaft nach der letzten Volkszählung ergibt. Gesetz von 1909 & 26 fg.,
Gesetz von 1912 8 7.
2. Die Festsetzung der Jahresmenge, die von der einzelnen Bren-
nerei zu dem niedrigeren Abgabensatze hergestellt werden darf, er-
folgt durch die Landesbehörden. 8 26 cit. Abs. 2.
3. Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die innerhalb des
Kontingents hergestellten Alkoholmengen für die gewerblichen
Brennereien um 0,05 Mark, für die anderen Brennereien um 0,075 Mark
für das Liter Alkohol. Diese Differenz von 20 Pfennig kann nicht
ohne Zustimmung der Staaten geändert werden. Gesetz von 1912 82.
4. Die Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für kleine Brennereien
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol
bestimmt sich nach der Abstufung im 85, Ziff. 1 des Gesetzes von 1912.
Diese Vorschrift findet auch auf den in den Hohenzollernschen Landen
erzeugten Alkohol Anwendung.
9. Die nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten
Brennereien haben für allen, außerhalb des Kontingentes hergestellten
Branntwein die Betriebsauflage für den Ueberbrand zu entrichten.
Gesetz von 1909 8 70, von 1912 8 12.
VI. Die Biersteuer‘).
1. Das Gesetzgebungsrecht des Reiches ist verfassungsmäßig hin-
sichtlich des Bieres in Bayern, Württemberg und Baden ausgeschlossen.
Reichsverfassung Art. 35, Abs. 2. Das Reich hat aber auch Elsaß-
Lothringen außerhalb der Biersteuergemeinschaft gelassen und die Be-
steuerung des inländischen Bieres »der inneren Gesetzgebung« bis auf
weiteres vorbehalten; durch Beschluß des Bundesrats kann Elsaß-
Lothringen in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes einbezogen
werden?). Luxemburg ist aus der Biersteuergemeinschaft ausgeschie-
den°). Das großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das
koburg-gothaische Amt Königsberg in Franken sind mit Rücksicht auf
ihre geographische Lage von der reichsgesetzlichen Bierbesteuerung
ausgenommen und der bayerischen Biersteuer vertragsmäßig angeschlos-
sen. Die nicht zur Biersteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten
und Elsaß-Lothringen haben an die Reichskasse Ausgleichungsbeträge
1) Düffe, Brausteuergesetz, Berlin 1910. Trautvetter a.a.0. S. 390 ff.
Rheinboldt in Fleischmanns Wörterb. I, S. 469 ff.
2) Brausteuergesetz $ 59, 60.
3) Bekanntmachung vom 29. September 1909, Reichsgesetzbl. S. 933.