Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 473 
Abgabe haften der Reichskasse sämtliche Personen, welche an dem 
Umlauf des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Gesamt- 
schuldner, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den 
Wechsel gesetzt wird oder nicht. 88 5. 6. 
2. Gesellschaftsverträge. Tarifnummer 1A}. 
a) Verträge über die Errichtung von inländischen ?. Aktienge- 
sellschaften oder Aktienkommanditgesellschaften, sowie Verträge 
oder Beschlüsse über die Erhöhung des Grundkapitals werden be- 
steuert mit 4! Prozent des Grundkapitals oder des Betrags der Er- 
höhung desselben, unter Zurechnung des Agios, welches von den ersten 
Erwerbern der Aktien bezahlt worden ist. 
Den Aktiengesellschaften stehen die Reichsbank und die deutschen 
Kolonialgesellschaften gleich, jedoch beträgt der Steuersatz für sie drei 
Prozent. 
b) Verträge über die Errichtung von Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, Erhöhung des Stammkapitals und Einforderung 
von Nachschüssen sind belastet mit einer Abgabe von 3 Prozent des 
Stammkapitals oder der Erhöhung desselben oder der eingeforderten 
Nachschüsse. Betreiben solche Gesellschaften den Handel mit Grund- 
stücken, so erhöht sich die Abgabe auf 5 Prozent. 
c) Verträge über die Errichtung von offenen Handelsge- 
sellschaften und Kommanditgesellschaften, von Er- 
werbsgesellschaften des bürgerlichen Rechts und von Genossenschaf- 
ten, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus- 
geht, werden besteuert mit '/ıo Prozent des Wertes der das Gesell- 
schaftsvermögen bildenden Einlagen, abzüglich der aufihnen ruhenden 
Schulden, mindestens aber mit 20 Mark. 
d) Verträge über die Errichtung von Gelegenheitsgesell- 
schaften werden mit 10 Mark besteuert und 
e) von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, welche keine Er- 
werbszwecke verfolgen, und Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb 
nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, mit 5 Mark. 
In allen diesen Fällen steht den Verträgen die erstmalige Fest- 
stellung der Satzung gleich °). Dasselbe gilt vom Eintritt neuer Gesell- 
schafter oder von Beschlüssen über die Erhöhung der Einlagen; die 
Steuer beträgt '/ı Prozent des Wertes der Einlage des neuen Gesell- 
schafters oder der Einlageerhöhung, abzüglich der auf der Einlage 
ruhenden Schulden; mindestens aber 10 Mark !). 
1) Ausführungsbestimmungen af. 
2) Im Auslande geschlossene Gesellschaftsverträge unterliegen der Steuer, wenn 
die Gesellschaft ihren Sitz im Inlande nimmt oder im Inlande eine Zweignieder- 
lassung errichtet. 
3) Für die erstmalige Feststellung der Satzung einer Gewerkschaft beträgt die 
Steuer 500 Mark, der Bundesrat kann sie bei Geringfügigkeit oder aus Billigkeits- 
gründen bis auf 100 Mark ermäßigen. Siehe Ausführungsbestimmungen 8 15. 
4) Ueber die Besteuerung von Einlagen, welche nicht in Geld bestehen, sowie
	        
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