Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

474 $ 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Befreit sind Gesellschaften zu gemeinnützigen und wesentlich der 
Förderung der minder bemittelten Volksklassen dienenden Zwecken, 
wenn die Kapitaleinlagen satzungsmäßig höchstens mit 4 Prozent ver- 
zinst werden, auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters 
oder für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als der 
Nennwert des Anteils zugesichert und bei der Auflösung der etwaige 
Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt 
ist. Ferner sind befreit Gesellschaften zur Herstellung und dem Be- 
triebe von inländischen Eisenbahnen, wenn sie vom Reich, den Bun- 
desstaaten oder anderen Öffentlichen Körperschaften subventioniert 
sind. 
Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen bei Gesellschaftsver- 
trägen, die der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister 
bedürfen, vor der Eintragung, spätestens binnen 2 Wochen nach dem 
Tage der Errichtung; in allen übrigen Fällen binnen 2 Wochen nach 
dem Tage der Ausstellung der Urkunde. Gesetz 8 1, Abs. 1. Zur Be- 
zahlung der Abgabe sind verpflichtet bei den von Behörden oder Be- 
amten, einschließlich der Notare, aufgenommenen oder von einem 
Notar entworfenen und nach ihrer Vollziehung durch die Beteiligten 
von ihm Öffentlich beglaubigten Urkunden, diejenigen, welche die Er- 
richtung der Urkunde veranlaßt haben; in allen übrigen Fällen die 
Teilnehmer am Rechtsgeschäfte. $2. Es haften aber für die Zahlung 
auch die betreffenden Gesellschaften selbst, sowie Beamte, einschließ- 
lich der Notare, welche vor erfolgtem Nachweis der Abgabenentrich- 
tung die von ihnen errichteten oder aufgenommenen Urkunden aus- 
händigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon erteilen. & 4. 
3. Von Kuxen sind 5 Mark von jeder einzelnen Urkunde zu 
entrichten. Außerdem für ausgeschriebene Einzahlungen, soweit sie 
nicht zur Deckung von Betriebsverlusten oder zur Erhaltung des Be- 
triebs in seinem bisherigen Umfang bestimmt sind und verwendet 
werden, 3 Prozent vom Betrage der Einzahlung. Zur Entrichtung ist 
die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens 2 Wochen nach 
dem festgesetzten Einzahlungstag oder dem Eingang der Zahlung. Tarif- 
nummer 1B. Ausführungsbestimmungen $& 23. 
4. Für ausländische Aktien (Tarifnummer 1C) ist eine 
Stempelsteuer von 3 Prozent des Nennwerts zu entrichten, wenn sie 
im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder andere Geschäfte 
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer- 
den. Bei Interimsscheinen und nicht voll eingezahlten Aktien wird die 
Steuer im Verhältnis der geleisteten Einzahlungen berechnet, in Ab- 
von der Ueberlassung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesell- 
schafters oder dessen Erben an einen andern Gesellschafter, die Gesellschaft oder 
einen Dritten und von der Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Gesell- 
schaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben siehe Tarif 
Reichsgesetzbl. 1913, S. 677 ff.
	        
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