$ 121. Die Reichsstempelsteuern. 477
Befreit von der Börsensteuer sind Geschäfte über Waren, welche
von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt
sind (Getreide, Spiritus u. dgl.).
Von der Stempelsteuer überhaupt sind befreit: die Ausreichung
der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken an den kredit-
nehmenden Grundbesitzer ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen; ferner für sog. Kontantgeschäfte über Bank-
noten, Papiergeld und Geldsorten, sowie über ungemünztes Gold oder
Silber, welche an dem Tage des Geschäftsabschlusses durch Lieferung
des Gegenstandes zu erfüllen sind; endlich Geschäfte über Schuldver-
schreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten.
c) Ist das Geschäft von einem Kommissionär im Sinne des $ 383
des HGB.s abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft
zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Ab-
wicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommiittenten
zu entrichten. 8 19, Abs. 31). Führt ein Kommissionär einen Kom-
missionsauftrag in Wertpapieren durch Selbsteintritt aus, so ist für
jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der
tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarif-
satzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem
Dritten abgeschlossen hat. Gesetz 8 24.
d) Im Ausland abgeschlossene ?) Geschäfte unterliegen der Abgabe
im. vollen Betrage, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft
sind oder eine Handelsniederlassung haben; ist nur der eine Kontra-
hent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage
zu entrichten. 818, Abs. 2.
e) Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet, wenn das
Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen
wird, dieser; fehlt es an einem Vermittler, so ist in der Regel der
Veräußerer verpflichtet. Von dieser letzteren Regel sind die Fälle
ausgenommen, daß nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft
ist, ferner daß nur einer der Kontrahenten ein im -Inlande wohn-
hafter, zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichteter Kauf-
mann ist, und daßes sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem
Kommissionär und dem Kommiittenten handelt. In diesen Fällen trifft
die Verpflichtung den im Inlande wohnhaften, bzw. zur kaufmännischen
Buchführung verpflichteten Kontrahenten oder den Kommissionär.
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften
für die Abgabe als Gesamtschuldner. Der Vermittler ist berechtigt, den
1) Eine Ausnahme im Falle der Zwischenkommission $ 23, Abs. 2,
2) Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 8 18, Abs. 3.