Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 121. Die Reichsstempelsteuern. 477 
Befreit von der Börsensteuer sind Geschäfte über Waren, welche 
von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt 
sind (Getreide, Spiritus u. dgl.). 
Von der Stempelsteuer überhaupt sind befreit: die Ausreichung 
der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken an den kredit- 
nehmenden Grundbesitzer ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen; ferner für sog. Kontantgeschäfte über Bank- 
noten, Papiergeld und Geldsorten, sowie über ungemünztes Gold oder 
Silber, welche an dem Tage des Geschäftsabschlusses durch Lieferung 
des Gegenstandes zu erfüllen sind; endlich Geschäfte über Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten. 
c) Ist das Geschäft von einem Kommissionär im Sinne des $ 383 
des HGB.s abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft 
zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Ab- 
wicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommiittenten 
zu entrichten. 8 19, Abs. 31). Führt ein Kommissionär einen Kom- 
missionsauftrag in Wertpapieren durch Selbsteintritt aus, so ist für 
jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der 
tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarif- 
satzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung 
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem 
Dritten abgeschlossen hat. Gesetz 8 24. 
d) Im Ausland abgeschlossene ?) Geschäfte unterliegen der Abgabe 
im. vollen Betrage, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft 
sind oder eine Handelsniederlassung haben; ist nur der eine Kontra- 
hent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage 
zu entrichten. 818, Abs. 2. 
e) Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet, wenn das 
Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen 
wird, dieser; fehlt es an einem Vermittler, so ist in der Regel der 
Veräußerer verpflichtet. Von dieser letzteren Regel sind die Fälle 
ausgenommen, daß nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft 
ist, ferner daß nur einer der Kontrahenten ein im -Inlande wohn- 
hafter, zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichteter Kauf- 
mann ist, und daßes sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem 
Kommissionär und dem Kommiittenten handelt. In diesen Fällen trifft 
die Verpflichtung den im Inlande wohnhaften, bzw. zur kaufmännischen 
Buchführung verpflichteten Kontrahenten oder den Kommissionär. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften 
für die Abgabe als Gesamtschuldner. Der Vermittler ist berechtigt, den 
1) Eine Ausnahme im Falle der Zwischenkommission $ 23, Abs. 2, 
2) Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 8 18, Abs. 3.
	        
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