Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 481 
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge ist die Ausstellung der 
Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zu- 
ständigen Behörde zu beantragen !). 
3. Die Abgabe beträst für Krafträder 10 Mark. Für Kraftwagen 
ist sie nach der Zahl der Pferdekräfte des Wagens abgestuft von 25 
bis 150 Mark als Grundbetrag; außerdem wird von jeder Pferdekraft 
eine Abgabe von 2—10 Mark erhoben. Die Abgabe ermäßigt sich um 
die Hälfte, wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für einen 4 Monate 
nicht übersteigenden Zeitraum beantragt wird. 
Die Steuer wird in gleichem Betrage ?) erhoben für Kraftfahrzeuge 
von im Auslande wohnenden Besitzern bei mehr als dreißigtägigem 
Aufenthalt des Fahrzeugs im Inlande. Bei einem kürzeren Aufenthalt 
beträgt sie für Krafträder 3 Mark, für Kraftwagen bei einem Aufenthalt 
bis zu 5 Tagen 15 Mark, von 5—30 Tagen 40 Mark. 
4. Befreit von der Abgabe sind Kraftfahrzeuge, welche zur aus- 
schließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaates 
oder einer Behörde bestimmt sind oder welche ausschließlich der 
gewerbemäßBigen Persouenbeförderung dienen (Automobil-Drosch- 
ken u. dgl.). 
12. Vergütungen. Tarifnummer 9. Ausführun gsbestimmungen 
88 152 ff. 
1. Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung 
der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu 
ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, 
Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw.), die den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. 
Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der 
Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten. Gesetz 88 72 ff. °). 
2. Die Abgabe beträgi 8 Prozent von der Gesamtsumme der Ver- 
gütung. Macht die Summe der an sämtliche Mitglieder des Aufsichts- 
rats zu zahlenden Vergütungen nicht mehr als 5000 Mark aus, so wird 
die Steuer nicht erhoben; übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen 
3000 Mark, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der 
Hälfte des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. 
von Stempelmarken zur Erlaubniskarte findet nicht statt. Ausführungsbestimmungen 
$& 126, Ziff. 4. 
1) Ausführungsbestimmungen 88 139 ff. 
2) Sie ermäßigt sich für die Grenzbewohner eines benachbarten Staates, welche 
‚dort nachweislich bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben. 
Ausführungsbestimmungen $ 140. 
3) Die Steuer ist ihrem Wesen nach eine Spezial-Einkommensteuer, wenngleich 
durch die jährliche „Aufstellung“ eine Urkunde hergestellt wird, welche die Ent- 
richtung der Steuer durch Verwendung von Stempelzeichen ermöglicht. Durch diese 
„steuertechnische“* Verkleidung wird das Wesen der Steuer nicht verändert.
	        
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