484 & 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
und Viehversicherungen ; Unfall- und Haftpflichtversicherungen und
Versicherungen anderer Art als der im Tarif genannten Arten.
3. Die Entrichtung der Abgabe findet in der Weise statt, daß je-
der Versicherer nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Auf-
stellung anzufertigen und vorzulegen hat, nach welcher der zu zah-
lende Steuerbetrag berechnet werden kann!). Die Steuerpflicht
tritt aber mit der Zahlung des Entgelts unabhängig davon ein, ob die
Aufstellung angefertigt wird. $ 97. Schuldner der Abgabe ist der Ver-
sicherungsnehmer; sie ist aber zu dessen Lasten von dem Versicherer
oder seinem Bevollmächtigten (Agenten) spätestens bei Vorlegung der
Aufstellung zu zahlen. $ 100. Die Entrichtung geschieht durch Ver-
wendung von gestempelten Formularen oder von Stempelmarken nach
näherer Anordnung des Bundesrats. $ 98.
4. Wenn der Versicherer im Inlande keinen Wohnsitz hat, ist der
von ihm zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigte, im In-
lande wohnhafte Vertreter (Agent) verpflichtet, von seiner Bestellung
der Steuerbehörde seines Bezirks Anzeige zu erstatten). Er hat der
zuständigen Steuerbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
jeder Leistung des Versicherungsentgelts die zur Feststellung des Steuer-
betrages erforderlichen Mitteilungen zu machen. Diese Verpflichtung
liegt dem Versicherungsnehmer ob, wenn der Versicherer im
Inlande weder seinen Wohnsitz, noch einen zur Entgegennahme von
Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat. $ 101.
5. Der Bundesrat kann für die öffentlichen Versicherungsanstalten
auf Antrag der Landesregierung abweichende Bestimmungen zulassen.
Die bayrische Regierung ist befugt, für die Brandversicherungsanstalt
für Gebäude in Bayern besondere Vorschriften über die Art der Er-
hebung der Abgabe zu erlassen. & 104.
8 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer °).
Bei der Reichsfinanzreform von 1906 wurde für das Reich eine
Steuer auf Erbschaften und Schenkungen eingeführt, welche bis dahin
ausschließlich von den Bundesstaaten für eigene Rechnung erhoben
wurde. Sie wurde geregelt durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906
1) Ueber die Aufstellungen siehe die Ausführungsbestimmungen $8$ 19 ff. Es ist
ein für jeden Kalendermonat neu anzulegendes Versicherungsstempelbuch nach Mu-
ster 34 zu führen.
2) Vgl. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901, 8 86, Ziff. 3 und Gesetz über den Versicherungsvertrag $ 43, Ziff. 4. Ueber die
Anmeldung siehe Ausführungsbestimmungen $8 203 fg.
3) Literatur: Ulr. Hofmann iin Hirths Annalen 1906, S.1 ff., 8L ff. Der-
selbe: Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz 1906. Zimmermann in Fleisch-
manns Wörterbuch Bd. I, S. 735. Daselbst S. 742 sind die Kommentare zum Gesetz
aufgeführt.