Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

484 & 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
und Viehversicherungen ; Unfall- und Haftpflichtversicherungen und 
Versicherungen anderer Art als der im Tarif genannten Arten. 
3. Die Entrichtung der Abgabe findet in der Weise statt, daß je- 
der Versicherer nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Auf- 
stellung anzufertigen und vorzulegen hat, nach welcher der zu zah- 
lende Steuerbetrag berechnet werden kann!). Die Steuerpflicht 
tritt aber mit der Zahlung des Entgelts unabhängig davon ein, ob die 
Aufstellung angefertigt wird. $ 97. Schuldner der Abgabe ist der Ver- 
sicherungsnehmer; sie ist aber zu dessen Lasten von dem Versicherer 
oder seinem Bevollmächtigten (Agenten) spätestens bei Vorlegung der 
Aufstellung zu zahlen. $ 100. Die Entrichtung geschieht durch Ver- 
wendung von gestempelten Formularen oder von Stempelmarken nach 
näherer Anordnung des Bundesrats. $ 98. 
4. Wenn der Versicherer im Inlande keinen Wohnsitz hat, ist der 
von ihm zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigte, im In- 
lande wohnhafte Vertreter (Agent) verpflichtet, von seiner Bestellung 
der Steuerbehörde seines Bezirks Anzeige zu erstatten). Er hat der 
zuständigen Steuerbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach 
jeder Leistung des Versicherungsentgelts die zur Feststellung des Steuer- 
betrages erforderlichen Mitteilungen zu machen. Diese Verpflichtung 
liegt dem Versicherungsnehmer ob, wenn der Versicherer im 
Inlande weder seinen Wohnsitz, noch einen zur Entgegennahme von 
Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat. $ 101. 
5. Der Bundesrat kann für die öffentlichen Versicherungsanstalten 
auf Antrag der Landesregierung abweichende Bestimmungen zulassen. 
Die bayrische Regierung ist befugt, für die Brandversicherungsanstalt 
für Gebäude in Bayern besondere Vorschriften über die Art der Er- 
hebung der Abgabe zu erlassen. & 104. 
8 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer °). 
Bei der Reichsfinanzreform von 1906 wurde für das Reich eine 
Steuer auf Erbschaften und Schenkungen eingeführt, welche bis dahin 
ausschließlich von den Bundesstaaten für eigene Rechnung erhoben 
wurde. Sie wurde geregelt durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 
1) Ueber die Aufstellungen siehe die Ausführungsbestimmungen $8$ 19 ff. Es ist 
ein für jeden Kalendermonat neu anzulegendes Versicherungsstempelbuch nach Mu- 
ster 34 zu führen. 
2) Vgl. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901, 8 86, Ziff. 3 und Gesetz über den Versicherungsvertrag $ 43, Ziff. 4. Ueber die 
Anmeldung siehe Ausführungsbestimmungen $8 203 fg. 
3) Literatur: Ulr. Hofmann iin Hirths Annalen 1906, S.1 ff., 8L ff. Der- 
selbe: Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz 1906. Zimmermann in Fleisch- 
manns Wörterbuch Bd. I, S. 735. Daselbst S. 742 sind die Kommentare zum Gesetz 
aufgeführt.
	        
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