8 124. Der Wehrbeitrag. 499
teil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten
öftentlich bekannt zu machen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft, an
welche die Sache von der Steuerbehörde abgegeben worden ist, findet,
daß der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht genügend begründet
ist, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Er-
ledigung im Verwaltungsstrafverfahren abgeben. Fehlt es nach den
obwaltenden Umständen an der Absicht der Steuerhinterziehung, so
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark ein. Straffrei bleibt, wer
seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine Anzeige
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuer-
behörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie
bereits fällig gewesen ist, entrichtet. 88 77 ff.
Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark werden Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der zu seiner Aus-
führung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetz mit keiner besonde-
ren Strafe bedroht sind, belegt. $ 83.
8 124. Der Wehrbeitrag').
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 505) schreibt
die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrags vom Ver-
mögen und Einkommen vor, welcher ausschließlich zur Deckung der
Kosten für die auf Grund der Vorlage an den Reichstag vom 28. März
1913 beschlossene Verstärkung der Wehrmacht zu verwenden ist. Als
solche gelten die einmaligen Ausgaben und die fortdauernden Ausga-
ben der Jahre 1913 bis 1916, soweit diese nicht aus dem Ertrage der
erlassenen oder noch zu erlassenden Deckungsgesetze oder aus laufen-
den Einnahmen bestritten werden können. 8 1, 69, Abs. 1. Die Be-
zeichnung des Beitrags als »einmalig und außerordentlich« schließt
nicht aus, daß nicht die Erhebung solcher »Beiträge« wiederholt, viel-
leicht in bestimmten Perioden, zur Deckung besonderer Finanzbedürf-
nisse des Reichs stattfindet; aber es ist dazu in jedem einzelnen Falle
eine besondere gesetzliche Ermächtigung der Regierung erforderlich.
Der einmalige Beitrag steht im Gegensatz zu den dauernden Reichs-
steuern.
Obgleich der Wehrbeitrag ein einmaliger ist, so hat doch seine
Veranlagung und Erhebung eine besondere Bedeutung für die dauernde
Finanzverfassung des Reichs. Er bildet nämlich die Vorbereitung der
sogen. Besitzsteuer; er steht in den 3 Jahren 1914 bis 1916 an Stelle
derselben; die Besitzsteuer ist die Fortsetzung des Wehrbeitrages mit
Beschränkung auf den Vermögenszuwachs; der für den Wehrbeitrag
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913.
Zentralbl. S. 1087. Kommentare zum Gesetz von Fernow, Berlin 1913;
E. Zimmermann, Stuttgart 1918; A. Hoffmann, Berlin 1913; Fr.Schneider
im Jahrb. des öffentl. Rechts 1914, S. 112 ff.