Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 124. Der Wehrbeitrag. 499 
teil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten 
öftentlich bekannt zu machen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft, an 
welche die Sache von der Steuerbehörde abgegeben worden ist, findet, 
daß der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht genügend begründet 
ist, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Er- 
ledigung im Verwaltungsstrafverfahren abgeben. Fehlt es nach den 
obwaltenden Umständen an der Absicht der Steuerhinterziehung, so 
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark ein. Straffrei bleibt, wer 
seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine Anzeige 
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuer- 
behörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie 
bereits fällig gewesen ist, entrichtet. 88 77 ff. 
Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark werden Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der zu seiner Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetz mit keiner besonde- 
ren Strafe bedroht sind, belegt. $ 83. 
8 124. Der Wehrbeitrag'). 
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 505) schreibt 
die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrags vom Ver- 
mögen und Einkommen vor, welcher ausschließlich zur Deckung der 
Kosten für die auf Grund der Vorlage an den Reichstag vom 28. März 
1913 beschlossene Verstärkung der Wehrmacht zu verwenden ist. Als 
solche gelten die einmaligen Ausgaben und die fortdauernden Ausga- 
ben der Jahre 1913 bis 1916, soweit diese nicht aus dem Ertrage der 
erlassenen oder noch zu erlassenden Deckungsgesetze oder aus laufen- 
den Einnahmen bestritten werden können. 8 1, 69, Abs. 1. Die Be- 
zeichnung des Beitrags als »einmalig und außerordentlich« schließt 
nicht aus, daß nicht die Erhebung solcher »Beiträge« wiederholt, viel- 
leicht in bestimmten Perioden, zur Deckung besonderer Finanzbedürf- 
nisse des Reichs stattfindet; aber es ist dazu in jedem einzelnen Falle 
eine besondere gesetzliche Ermächtigung der Regierung erforderlich. 
Der einmalige Beitrag steht im Gegensatz zu den dauernden Reichs- 
steuern. 
Obgleich der Wehrbeitrag ein einmaliger ist, so hat doch seine 
Veranlagung und Erhebung eine besondere Bedeutung für die dauernde 
Finanzverfassung des Reichs. Er bildet nämlich die Vorbereitung der 
sogen. Besitzsteuer; er steht in den 3 Jahren 1914 bis 1916 an Stelle 
derselben; die Besitzsteuer ist die Fortsetzung des Wehrbeitrages mit 
Beschränkung auf den Vermögenszuwachs; der für den Wehrbeitrag 
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913. 
Zentralbl. S. 1087. Kommentare zum Gesetz von Fernow, Berlin 1913; 
E. Zimmermann, Stuttgart 1918; A. Hoffmann, Berlin 1913; Fr.Schneider 
im Jahrb. des öffentl. Rechts 1914, S. 112 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.