& 124. Der Wehrbeitrag. 501
4. Die Höhe der Abgabe steigt, wie bei der Besitzsteuer, in einer
doppelten Progression nach dem Vermögen und dem Einkommen. Sie
beträgt bei einem Vermögen bis zu 50000 Mark und größeren Ver-
mögen von den ersten 50000 Mark 0,15 Proz. und ist von den höhe-
ren Beträgen in acht Stufen gestaffelt bis zu 1'/a Proz.‘). Die Abgabe
vom Einkommen beträgt bis zu 10000 Mark 1 Proz. und erhöht sich
in 14 Stufen bis auf 8 Proz., wenn das Einkommen 500 000 Mark oder
mehr beträgt. $ 32.
5. Der Abzug von 5 Proz. des Beitrags für jedes dritte und jedes
folgende minderjährige Kind (siehe oben 8 125 IV a. E.) tritt ein, wenn
entweder das Vermögen den Betrag von 100000 Mark oder das Ein-
kommen den Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt; wenn der Bei-
tragspflichtige ein Vermögen von nicht mehr als 200000 Mark oder
ein Einkommen von nicht mehr als 20000 Mark hat, so ermäßigt sich
der Wehrbeitrag für den dritten und jeden weiteren Sohn, welcher
seine gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder der Flotte abgeleistet
hat, um je 10 Proz. seines Beitrags. & 33°).
6. Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet,
wer ein Vermögen von mehr als 20000 Mark oder wer bei mehr als
4000 Mark Einkommen mehr als 10000 Mark Vermögen hat. Auch
ist die Veranlagungsbehörde berechtigt, von jedem Beitragspflichtigen
binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wo-
chen betragen muß, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu ver-
langen. $ 36 ff.
7. Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen
Bescheid über den Gesamtbetrag des zu zahlenden Wehrbeitrags
und über die für eine spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßge-
bende Vermögensfeststellung (Veranlagungsbescheid). Ergibt sich nur
ein beitragsfreies Vermögen, so wird ein Bescheid über den für eine
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstand
erteilt. & 47.
8. Der Wehrbeitrag ist zu einem Drittel mit der Zustellung des
Veranlagungsbescheids fällig und binnen drei Monaten zu entrichten.
Das zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis
zum 15. Februar 1916 zu entrichten. 8 51. Ist die Veranlagung zu
Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zahlung des
Wehrbeitrags nicht berührt; die vierjährige Verjährung des Anspruchs
1) Der höhere Steuersatz wird nicht vom Betrage des Gesamtvermögens be-
rechnet, sondern von den angefangenen oder vollen Beträgen der einzelnen Ver-
mehrungen des Vermögens; z. B. bei einem Vermögen von über 300000 Mark von
den ersten 50000 Mark 0,15 %/,, von den nächsten 50 000 Mark 0,35 %,, von den folgen-
den 200000 Mark 0,5%, und von dem 300000 Mark übersteigenden Betrage (bis
500 000 Mark) 0,7 %.
2) Diese Ermäßigung tritt auch ein, wenn die Ableistung der Dienstpflicht in
den Jahren 1914, 1915 und 1916 erfolgt.