$ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 505
Durch den Beschluß des Bundesrates vom 30. Juni 1882
wurde dieses Pauschsummensystem beseitigt und durch einen Zoll-
verwaltungsetat ersetzt')., Als Grundlage und Norm desselben
wurde derjenige Zustand der Grenzverwaltung genommen, welcher am
1. April 1882 in den einzelnen Staaten und dem Reichslande nach den in
denselben geltenden Etats und sonstigen Bestimmungen bestanden hat.
Hiernach bestimmen sich die Aemter, die Zahl der Beamtenstellen,
die Gehalte, Zulagen und andere Diensteinkünfte der Beamten. Von
diesen Beträgen werden ferner bestimmte Prozentsätze für Bureau-
bedürfnisse, Diensträume, Pensionen usw. veranschlagt und für andere
Ausgaben, wie Pferdegelder, Fuhrkosten, Umzugskosten werden die
Durchschniittssätze der letzten (2 oder 3) Etatsjahre bewilligt. Dieser
Etat wird in jedem Jahr von neuem von den Bundesratsausschüssen
für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen festgestellt, nach-
dem die Direktivbehörden der Staaten mit Auslandsgrenze die Entwürfe
aufgestellt haben und diese von dem Reichszollbevollmächtigten be-
gutachtet worden sind. Auf diese Art wird der Etat stets mit den
wirklichen Bedürfnissen der Grenzzollverwaltung in den einzelnen
Staaten im Einklang erhalten. Der Gegensatz dieses Systems gegen
das der Pauschsummen besteht also darin, daß nicht allgemeine
Durchschnittssätze, sondern die individuellen, wirklichen Kosten
jedes einzelnen Staates und zwar für sämtliche Bedürfnisse der
Grenzzollverwaltung in Ansatz kommen. Insoweit die Verwaltung
des Einzelstaates sich innerhalb der Ansätze des Etats hält, braucht
sie die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Ausgaben nicht nachzu-
weisen; wenn sie die Ansätze für die einzelnen Bedürfnisse ?) über-
schreitet oder etwa Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse leistet,
kann sie Vergütung nur verlangen, wenn sie die Notwendigkeit und
Dringlichkeit nachzuweisen vermag.
Dem steht aber ein zweiter erheblicher Unterschied gegenüber.
Die Pauschsummen standen, wie oben bemerkt, den Einzelstaaten zur
Verfügung, so daß sie die wirkliche Verwendung nicht nachzuweisen
brauchten und etwaige Ersparnisse ihnen verblieben. Die Etatssumme
dagegen ist ein bloßer Voranschlag. Die Einzelstaaten dürfen bei
den monatlichen Abrechnungen (siehe unten) zwar den entsprechenden
Teil vorläufig in Anrechnung bringen, bei der definitiven Abrechnung
aber müssen sie eine spezielle Liquidation der anzurechnenden
Erhebungs- und Verwaltungskosten, welche sie wirklich geleistet haben),
1) Die sehr detaillierten Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses sind voll-
ständig mitgeteilt von v. Aufseß in Hirths Annalen 1893, S. 398 ff.
2) Dieselben sind in zwölf Etatstiteln gruppiert. Siehe die Angabe derselben
bei v. Aufseß S. 402 ff.
3) So sind beispielsweise für Dienststellen, die im Laufe des Jahres zeitweise
unbesetzt gewesen, oder die im Laufe des Jahres neu errichtet oder aufgehoben
worden sind, die etatsmäßigen Durchschnittsgehalte nur pro rata temporis zu be-