506 $ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten.
nach dem vom Bundesrat festgestellten Muster aufstellen. Diese Liqui-
dation ist von den Direktivbehörden mit der Bescheinigung zu ver-
sehen, »daß alle Stellen, für welche das etatsmäßige Durchschnittsgehalt
in Ansatz gekommen, vorschriftsmäßig verwaltet, und die speziell
liquidierten Ausgaben mit den angesetzten Beträgen wirklich geleistet
worden sind«. Die Reichszollbevollmächtigten haben die Liquidationen
mit ihrem Gutachten zu versehen.
Verwaltungseinnahmen, z. B. Begleitungsgebühren, Beiträge der
Eisenbahnverwaltungen, Erlöse für alte Waffen, für Wasserfahrzeuge
u. dgl. sind, soweit die Ausgaben für solche Bedürfnisse vergütet werden,
als außerordentliche Einnahmen in Anrechnung zu bringen.
So unzweifelhaft es nun ist, daß dieses System des Verwaltungs-
etats den Forderungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit in höherem
Grade entspricht, als das frühere Pauschsummensystem, so unverkenn-
bar ist es, daß ihm erhebiiche staatsrechtliche Bedenken ent-
gegenstehen. Die sämtlichen Kosten der Zollverwaltung, auch die-
jenigen der Grenzzollverwaltung, figurieren in den Etats der Einzel-
staaten; in dem Reichsetat erscheinen sie nicht, da Art. 33 der Reichs-
verfassung nur den Reinertrag der Zölle als Einnahme der Reichskasse
bezeichnet, die Erhebungs- und Verwaltungskosten daher vorweg in
Abzug zu bringen sind. In Wirklichkeit aber werden die Ausgaben
der Grenzzollverwaltung nicht auf Kosten der Einzelstaaten, sondern
auf Kosten des Reiches geleistet. Der Uebergang vom Pauschsummen-
system zum System des Verwaltungsetats hätte daher, wenn er mit
voller Konsequenz durchgeführt worden wäre, die Wirkung haben
müssen, daß die Kosten der Grenzollverwaltung auf den Reichs-
haushaltetat gebracht, mithin im Wege der Gesetzgebung fest-
gestellt werden. Denn sind die Kosten der Grenzzollverwaltung auch
formell Ausgaben der Einzelstaaten, so werden sie doch materiell auf
Rechnung des Reiches geleistet. Das Verhältnis ist juristisch genau
dasselbe, wie beiden Militärausgaben. Durch das jetzt
in Uebung siehende Verfahren stellt aber der Bundesratallein
den Regierungen der Einzelstaaten gegenüber den Etat fest; der Anteil,
welchen verfassungsmäßig der Kaiser und der Reichstag an der Fest-
stellung des Etatsgesetzes haben, ist bei diesem Zweige der Ausgaben
eliminiert. Die Klausel »soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes
verabredet ist« in dem oben S. 503 zitierten Art. 16, Abs. 1 des Zoll-
vereinsverlrages von 1867, welche sich lediglich auf das System der
Pauschsummen bezogen hat, kann schwerlich zur Begründung einer
so außergewöhnlichen Befugnis des Bundesrates ausreichen. Der Reichs-
tag hat aber gegen diese Praxis keinen Einspruch erhoben !).
rechnen. Dasselbe gilt für Pferdeunterhaltungsgelder, Fuhrkosten und Reisekosten-
entschädigungen.
1) Vgl. Stenogr. Berichte von 1882/83, S. 1328. Tatsächlich dürfte es
allerdings auch kaum möglich sein, den Etat der Grenzzollverwaltung von dem