Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

512 8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 
1. Die Buchführung, sowie das gesamte Kassen- und Rech- 
nungswesen der Zoll- und Steuerbehörden gehört zu der den Einzel- 
staaten zustehenden Selbstverwaltung, wird daher durch Dienstanwei- 
sungen der Landesregierungen geregelt und von den Landesbehörden 
kontrolliert’). Die Ausführungsbestimmungen zu sämtlichen Reichs- 
steuergesetzen enthalten aber genaue Anweisungen über die zu führen- 
den Bücher, Register, statistischen Nachweisungen usw. nach vorge- 
schriebenen Mustern. 
Die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht dem Reiche son- 
dern ihren vorgesetzten Behörden ab. Den Direktivbehörden der Ein- 
zelstaaten steht die Prüfung dieser Rechnungen hinsichtlich ihrer for- 
mellen Ordnungsmäßigkeit und materiellen Richtigkeit, die Sorge für 
die Erledigung der Erinnerungen und die definitive Feststellung zu. 
Demgemäß erfolgt auch die Erteilung der Entlastung nach den darüber 
in den Einzelstaaten bestehenden Vorschriften. 
2. Für dieAbrechnung mit dem Reich enthält Art. 39 
der Reichsverfassung Regeln, welche sich an Art. 17 des Zollvereins- 
vertrages anschließen. Zur Ausführung und Ergänzung derselben hat 
der Reichskanzler im Einverständnis mit dem Ausschuß des Bundes- 
rates für Rechnungswesen »Bestimmungen« am 13. Januar 1872 er- 
lassen), an deren Stelle jetzt die vom Bundesrat beschlossenen Be- 
stimmungen vom 29. Juni 1910 (Zentralbl. S. 352) getreten sind). Die 
Reichsverfassung unterscheidet provisorische Uebersichten, die am 
Ennde eines jeden Vierteljahres (»Quartalextrakte«), und definitive, am 
Ende des Rechnungsjahres aufzustellende Abrechnungen (»Finalab- 
schlüsse«); die Bestimmungen vom 13. Januar 1872 haben außerdem 
(provisorische) Monatsübersichten eingeführt, welche nach der Ein- 
führung zahlreicher neuer Steuern in den Jahren 1906 und nament- 
lich 1909 durch die erwähnten Bestimmungen vom 29. Juni 1910 wei- 
ter gegliedert und ergänzt worden sind. Die von den Erhebungsbe- 
hörden der Bundesstaaten nach diesen Perioden aufgestellten Ab- 
schlüsse werden von den Direktivbehörden geprüft und in »Haupt- 
übersichten«e zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert 
nachzuweisen ist. Die Formulare dafür hat der Bundesrat vorge- 
schrieben. Die Hauptübersichten werden an den Ausschuß des Bun- 
desrates für das Rechnungswesen eingesandt, welcher auf Grund der- 
selben von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig feststellt und 
hiervon den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis setzt. Die 
definitive Feststellung erfolgt jährlich auf Grund der Finalab- 
schlüsse und der Bemerkungen des Bundesratsausschusses durch Be- 
1) Vgl. v. Mayrin v. Stengels Wörterbuch II, S. 968. 
2) Abgedruckt in Hirths Annalen 1872, S. 1489 ff. 
3) Das daselbst vorgeschriebene Muster IV ist abgeändert worden durch Be- 
kanntmachung vom 10. Juli 1913 (Zentralbl. S. 680).
	        
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