Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 126. Die Ausgaben. 515 
23. November 1870, betreffend den Beitritt Bayerns zum Deutschen 
Bunde, im Art. VIII die Zusicherung erteilt worden, daß in Anbe- 
tracht der Leistungen der bayerischen Regierung für den diplomati- 
schen Dienst und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen 
Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die Ver- 
tretung der bayerischen Angelegenheiten den Bundesgesandten nicht 
obliegt, das Reich bei Fesistellung der Ausgaben für den diplomati- 
schen Dienst des Reiches der bayerischen Regierung eine angemessene 
Vergütung in Anrechnung zu bringen habe. Bei der Aufstellung des 
Etats für 1871 hat man die Größe dieser Vergütung dahin normiert, 
daß Bayern der volle matrikularmäßige Beitrag zu den Besoldungs- 
ausgaben derjenigen Reichsgesandtschaften, an deren Sitze bayerische 
Landesgesandtschaften bestehen, nachgelassen wird. 
c) Preußen andererseits zahlt dafür, daß die Reichsgesandtschaf- 
ten zugleich die besonderen preußischen Landesangelegenheiten besor- 
gen, dem Reiche eine Aversionalsumme von 90000 Mark. 
7. In eigentümlicher Weise sind die Kosten des Reichsmilitär- 
gerichts verteilt. Sie bilden einen Teil der Kosten des Militärwesens 
und es könnte daher der Anteil Bayerns in derselben Weise festgestellt 
werden wie dies sonst hinsichtlich des Militäretats geschieht. Allein 
dies wird zunächst dadurch modifiziert, daß das Gericht zugleich das 
oberste Strafgericht für die Marine ist, der Präsenzstand der Marine- 
mannschaftien daher bei der Verteilung mit zu berücksichtigen ist. 
Sodann aber wird unterschieden zwischen den allgemeinen Ausgaben 
im Interesse aller vier Kontingente und den besonderen Ausgaben für 
die einzelnen Senate. Die allgemeinen Ausgaben werden nach dem 
Verhältnis der Präsenzstärke unter Hinzurechnung der Marinemann- 
schaften anteilsmäßig verteilt; die besonderen Kosten des bayerischen 
Senats werden von Bayern getragen, welches dafür zu den besondern 
Kosten der andern Senate nichts beiträgt '). 
8. Auf Grund besonderer Vereinbarungen bestehen zwischen dem 
Reich und einzelnen Bundesstaaten gegenseitige Beitragspflichten, die 
teils dauernd, teils vorübergehender Art sind. Dieselben haben an 
und für sich kein staatsrechtliches Interesse, bringen den sozietätsarti- 
gen Charakter der Reichsfinanzwirtschaft aber besonders deutlich zum 
Ausdruck’). 
1) Vgl. die Denkschrift zum Entwurf des Etatsgesetzes für 1900. Beilage I zu 
Kapitel 44a der Ausgabe. 
2) Beispiele sind der von Preußen übernommene Beitrag von 50 Millionen 
zu den Herstellungskosten des Nord-Ostsee-Kanals (Reichsgesetz vom 16. März 1886). 
Andererseits erhält Preußen eine Vergütung für die Verwaltung der Reichsschuld, 
ferner einen Beitrag zu den Kosten des Seminars für orientalische Sprachen (Reichs- 
gesetz vom 23. Mai 1887), sowie den Ersatz der Kosten für die zur Abwehr der 
Rinderpest an der Grenze gegen Rußland und Oesterreich-Ungarn angestellten Gen- 
darmen und Oberwachtmeister (Ausgabenetat Kap. 7a, Tit. 14); Hessen erhält eine 
jährliche Rente von 15000 Mark aus Anlaß der Errichtung der festen Rheinbrücke 
33*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.