558 & 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
a) zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen,
b) zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen des Reichs,
c) zur Fortführung bereits bewilligter Bauten.
d) Für andere Ausgaben enthalten sie eine besondere und aus-
drückliche Ermächtigung.
2. Hinsichtlich der Einnahmen erkennen sie ohne besondere
Ermächtigung als selbstverständlich an, daß die »vorhandenen« d. h.
gesetzlich begründeten Einnahmen forterhoben werden; dagegen ent-
halten sie die besondere und der Höhe nach begrenzte Ermächtigung
zur Erhebung von Matrikularbeiträgen und zur Ausgabe von Schatz-
anweisungen.
In diesen Bestimmungen wird reichsgesetzlich anerkannt, was sich
aus einer richtigen Auffassung des Wesens und der Wirkungen des
Etatsgesetzes im Falle des Fehlens desselben ergibt.
$ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung *).
I. Die Kontrolle der Staatsrechnungen ist ein ebenso unabweis-
liches Bedürfnis der Finanzwirtschaft wie die Aufstellung des
Etats und bei jeder Verfassungsform durch den Umfang der staat-
lichen Finanzwirtschaft und durch die, Bedürfnisse der Verwaltung
selbst geboten.. Das Staatsoberhaupt bedarf eines Organes, welches
unabhängig von den verwaltenden Behörden die Tätigkeit der letzteren
periodisch revidiert, um festzustellen, ob die letzteren nach den ihnen
erteilten Vorschriften und in einer dem Staatsinteresse förderlichen
Weise die Einnahmen erhoben und die Ausgaben geleistet und das.
Vermögen des Staates bestimmungsgemäß und sorgfältig verwaltet ha-
ben. lm konstitutionellen Staate kommt noch das weitere Moment
hinzu, daß die Volksvertretung den ihr gebührenden Anteil an der
*, Meine Schrift über das Budgetrecht, Berlin 1871, S.68 ff. (Vocke) „Ueber
den Rechnungshof mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich“ in der Zeit-
schrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 32, S. 479 ff. und Bd. 33, 8. 23 ff.
M. Jo&älin Hirths Annalen 1895, S.81ff.; Meißner, Die das Rechnungswesen des
preußischen Staates umfassenden Gesetze und Verordnungen, betreffend die Ein-
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer, 2 Bde., Berlin 1878/79;
G. Herrfurth, Das gesamte preußische Etats-, Kassen- und Rechnungswesen.,.
Berlin 1881 (2. Aufl. 1887); Hertel, Die preußische Oberrechnungskammer, Berlin
1884, Ergänzungsheft 18%. O. Schwarz und Strutz, Der Staatshaushalt und
die Finanzen Preußens, 3 Bde., 1900 fg. OÖ. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung,
Berlin 1907. v. Ditfurth, Zur Geschichte der kgl. preuß. Oberrechnungskammer,
Berlin 1909. Bornhak, Preuß. Staatsrecht Bd. 3, S. 621 ff. (2. Aufl. 1914). Bel-
lardi, Die staatsrechtliche Entlastung nach preußischem und Reichsrecht 1910
(darüber Kormann im Archiv des öffentl. Rechts Bd. 30, S. 275 ff... Vgl. auch den
Artikel „Staatskassenverwaltung“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 3, S. 751,
und den Artikel „Staatsrechnungswesen“ in v. Stengels Wörterbuch des Verwal-
tungsrechts II, S. 502 ff.