Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

566 $ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigentums Ab- 
weichungen von den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvor- 
schriften stattgefunden haben. 
Mit dieser Funktion des Rechnungshofes verbindet sich die Pflicht 
desselben, die Zweckmäßigkeit der bestehenden Vorschriften und 
Einrichtungen und der nach Maßgabe derselben geführten Finanzwirt- 
schaft zu prüfen und sein Augenmerk darauf zu richten: 
»ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen- 
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichs- 
zwecke Abänderungen nötig sind«’). 
Dieser Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu ent- 
sprechen, daß er nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Kaiser 
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit abstattet, 
»welchem zugleich seine gutachtlichen Vorschläge beizufügen 
sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich er- 
gebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichs- 
zwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu 
treffende Bestimmungen notwendig oder ratsam erscheinen«?). 
3. Die Kontrolle der etatsmäßigen Finanzwirt- 
schaft. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, inwieweit die Ver- 
waltung dem Etatsgesetz gemäß geführt worden ist. Dem eigentlichen 
Etatsgesetze stehen Nachtragsetats und andere, den Haushaltsetat ab- 
ändernde oder ergänzende Reichsgesetze, sowie die vom Bundesrat und 
Reichstag bereits vorläufig genehmigten Etatsüberschreitungen und 
außeretatsmäßigen Ausgaben gleich). Alle Abweichungen der fak- 
tischen Rechnungsresultate von den Soll-Ansätzen des Budgets, sowohl 
Mindereinnahmen und Mehrausgaben, als auch Mehreinnahmen und 
Ausgabenersparnisse sind festzustellen. Aber auch hier beschränkt sich 
die Aufgabe des Rechnungshofes nicht darauf, die Ziffern der Ist-Ein- 
nahme und Ist-Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls 
gegenüber zu stellen, sondern im einzelnen zu revidieren, ob die Rech- 
nungen über die geführte Verwaltung den Ansätzen des Etats ent- 
sprechend aufgestellt sind. Insbesondere ist bei jedem einzelnen Aus- 
gabeposten zu prüfen, ob er bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in 
Rechnung gestellt ist, welcher für diesen Zweck im Haushaltsetat be- 
stimmt ist; und ebenso bei jedem Einnahmeposten, ob er an derrich- 
tigen Stelle eingetragen ist. Ergibt die Revision Etatswidrigkeiten 
1) Preuß. Gesetz 8 12 lit. b. Instruktion vom 18. Dezember 1824, $ 3 a. E. 
2) Preuß. Gesetz 8 20. Instruktion vom 18. Dezember 1824, 8 49, Abs. 2. Reichs- 
'gesetzentwurf 8 20. 
3) Eine nach Titeln und Positionen der Spezialetats geordnete Nachweisung der 
Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im näch- 
sten Jahre, nachdem sie entstanden sind, dem Bundesrat und Reichstage zur 
nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß. Gesetz 8 19, Abs. 3), also vor 
der Revision der Rechnungen seitens des Rechnungshofes.
	        
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