566 $ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigentums Ab-
weichungen von den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvor-
schriften stattgefunden haben.
Mit dieser Funktion des Rechnungshofes verbindet sich die Pflicht
desselben, die Zweckmäßigkeit der bestehenden Vorschriften und
Einrichtungen und der nach Maßgabe derselben geführten Finanzwirt-
schaft zu prüfen und sein Augenmerk darauf zu richten:
»ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen-
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichs-
zwecke Abänderungen nötig sind«’).
Dieser Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu ent-
sprechen, daß er nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Kaiser
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit abstattet,
»welchem zugleich seine gutachtlichen Vorschläge beizufügen
sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich er-
gebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichs-
zwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu
treffende Bestimmungen notwendig oder ratsam erscheinen«?).
3. Die Kontrolle der etatsmäßigen Finanzwirt-
schaft. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, inwieweit die Ver-
waltung dem Etatsgesetz gemäß geführt worden ist. Dem eigentlichen
Etatsgesetze stehen Nachtragsetats und andere, den Haushaltsetat ab-
ändernde oder ergänzende Reichsgesetze, sowie die vom Bundesrat und
Reichstag bereits vorläufig genehmigten Etatsüberschreitungen und
außeretatsmäßigen Ausgaben gleich). Alle Abweichungen der fak-
tischen Rechnungsresultate von den Soll-Ansätzen des Budgets, sowohl
Mindereinnahmen und Mehrausgaben, als auch Mehreinnahmen und
Ausgabenersparnisse sind festzustellen. Aber auch hier beschränkt sich
die Aufgabe des Rechnungshofes nicht darauf, die Ziffern der Ist-Ein-
nahme und Ist-Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls
gegenüber zu stellen, sondern im einzelnen zu revidieren, ob die Rech-
nungen über die geführte Verwaltung den Ansätzen des Etats ent-
sprechend aufgestellt sind. Insbesondere ist bei jedem einzelnen Aus-
gabeposten zu prüfen, ob er bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in
Rechnung gestellt ist, welcher für diesen Zweck im Haushaltsetat be-
stimmt ist; und ebenso bei jedem Einnahmeposten, ob er an derrich-
tigen Stelle eingetragen ist. Ergibt die Revision Etatswidrigkeiten
1) Preuß. Gesetz 8 12 lit. b. Instruktion vom 18. Dezember 1824, $ 3 a. E.
2) Preuß. Gesetz 8 20. Instruktion vom 18. Dezember 1824, 8 49, Abs. 2. Reichs-
'gesetzentwurf 8 20.
3) Eine nach Titeln und Positionen der Spezialetats geordnete Nachweisung der
Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im näch-
sten Jahre, nachdem sie entstanden sind, dem Bundesrat und Reichstage zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß. Gesetz 8 19, Abs. 3), also vor
der Revision der Rechnungen seitens des Rechnungshofes.