Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 609 
b) Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muB auf 
seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetz- 
lichen Vertreters erfolgt sein, also nicht lediglich auf Grund einer ge- 
setzlichen Bestimmung des ausländischen Staats. Für den Antrag auf 
Erteilung der ausländischen Staatsangehörigkeit an die Ehefrau und 
die unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Personen 
gelten die gleichen Erfordernisse wie für den Antrag auf Entlassung 
aus einer deutschen Staatsangehörigkeit. 
c) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann abgewendet 
werden durch die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde 
des Heimatstaats zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Die Ge- 
nehmigung kann nur erteilt werden auf einen vor dem Erwerbe der 
ausländischen Staatsangehörigkeit an die Behörde gerichteten Antrag. 
Vor der Erteilung ist der deutsche Konsul zu hören. Der Reichs- 
kanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, daß die Ge- 
nehmigung Personen nicht erteilt werden darf, welche die Staatsan- 
gehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen. 
9. Am meisten angegriffen wurde die Bestimmung des Gesetzes 
vom 1. Juli 1870, $ 21, daß der Verlust der Staats- und Reichsange- 
hörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalte im Aus- 
lande eintritt. Siehe Bd. I, S. 177 ff. Das Staatsangehörigkeitsgesetz 
hat diesen Verlustgrund aufgehoben!) und an Stelle desselben den Ver- 
lust durch Nichterfüllung der Militärpflicht gesetzt?). 
Der Verlust tritt für einen im Ausland lebenden, militärpflichtigen 
Deutschen mit Vollendung des 31. Lebensjahres ein, sofern er bis zu 
diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienst- 
verpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen 
Zeitpunkt nicht erfolgt ist. & 26, Abs. 1. Im Falle der Fahnenflucht 
tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit ein mit dem Ablauf zweier 
Jahre nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den der im Aus- 
lande lebende Deutsche für fahnenflüchtig erklärt worden ist (Milit.- 
SstGO. 8 360). 8 26, Abs. 2°). 
Wer auf Grund dieser Vorschriften ($26, Abs. 1 und 2) seine Staats- 
angehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaat nur nach 
1) Ueber Fragen der Bevormundung, namentlich der Zuständigkeit der Vor- 
mundschaftsbehörde siehe Josef im Arch. des öffentl. Rechts, Bd. 3], S. 540. 
2) Personen weiblichen Geschlechts verlieren daher durch ununterbrochenen 
Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörigkeit überhaupt nicht und vererben sie 
nach dem Abstammungsprinzip. 
3) Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, 
der Land- und Seewehr und der Ersatzreserve, die aus dem Grunde für fahnenflüchtig 
erklärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet 
haben, es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereit- 
schaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
	        
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