Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Silbermünzen III, 179. Beschaf- 
fung eines Bestandes von Silbermünzen 
zur Befriedigung eines außerordent- 
lichen Bedarfs IV, 350. 
Sitzungsperioden des Reichs- 
tages I, 342 ; des Bundesrates 277. 
Sklavenhandel. Funktionen der 
Reichskonsuln III, 30. 
Soldatenstand IV, 187; vgl. 211. 
Auf Personen des Soldatenstandes fin- 
det das Reichsbeamtengesetz keine 
Anwendung I, 446. Gewerbebetrieb der 
Personen des Soldatenstandes III, 209; 
sie sind von der Versicherungspflicht 
und Versicherungsberechtigung ausge- 
schlossen 296. Unfallfürsorge 315; IV, 
253, 254; siehe Militärpersonen 
Offiziere, Kapitulanten. 
Sondergerichte III, 383. 
Sonderrechte I, 117fg., 248 fg.; 
IV, 395, 458, 459; siehe Einzel- 
staaten. 
Sonntagsruhe III, 234 fg. 
Souveränität I, 58 62fg Un- 
teilbarkeit derselben 62 fg. Ist für den 
Staatsbegriff nicht wesentlich 72£g. 
Souveränitäts- und Herrschaftsrechte 
des Staates in ihrem Verhältnis zu 
einander 73 fg. Träger der Souveräni- 
tät im Reich; siehe Reich. 
Spielkartensteuer IV, 466, 508. 
Staat. Wesen seiner juristischen Per- 
sönlichkeit I, 56 fg. Eigenes Herrschafts- 
recht desselben 57, 65 fg. 
Staatenbund. Begriff I], 
87 fg. 
Staatenstaat I, 59. 
Staatsamt siehe Amt, Reichs- 
amt. 
Staatsangehörigkeit. Sie ist 
die Bedingung der Reichsangehörigkeit 
I, 138 fg. Ihr Wechsel hebt die Reichs- 
angehörigkeit nicht auf 139. Staatsan- 
gehörigkeit gleichzeitig in verschiedenen 
Staaten möglich 139. Gesetz über die 
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
I. Juni 1870 162 fg. Einführung des- 
selben in Elsaß-Lothringen II, 220. 
Abänderung durch das B.G.B. I, 162; 
durch die Verträge mit Nikaragua, 
Guatemala und Honduras 181. Ihr Er- 
werb 163 fg. 1V, 603. Verlust I, 174fg.; 
IV, 607. Wiedererwerb I, 179. Staats- 
angehörigkeit keine Bedeutung für den 
Anspruch auf Armen- und Kranken- 
pflege 187. Staatsangehörigkeit in Elsaß- 
Lothringen II, 220 fg. IV, 602. Reichs- 
und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 
22. Juli 1913 IV, 601fg. Siehe auch 
Reichsangehörigkeit. 
Staatsanwaltschaft III, 440 fg. 
Organisation 442. Dienstliche Stellung 
der Beamten der Staatsanwaltschaft 
443. Zuständigkeit 444. Einheitlich- 
keit 446 fg. Rechtshilfe 446 fg. Hilfs- 
beamte 447. Unabhängigkeit von den 
57 fg., 
  
Sachregister. 
Gerichten 449. Legalitätsprinzip 449. 
Verbot , richterliche Geschäfte den 
Staatsanwälten zu übertragen 444. 
Beamte der Staatsanwaltschaft un- 
geeignet zum Schöffen- und Geschwo- 
renendienst 468. Der Staatsanwalt- 
schaft gegenüber keine Zeugenpflicht 
485. 
Staatsanzeiger, 
351. 
Staatsbügerrecht alsstatus. Ver- 
hältnis zum Reichsbürgerrecht I, 136 
fg. Das Staatsbürgerrecht im Einzel- 
staat 158 fg.; siehe Reichsange- 
hörigkeit, Staatsangehö- 
preußischer IV, 
rigkeit. 
Staatsdienst. Fremde Staatsdien- 
ste. Begriff I, 150. Naturalisation 
durch Anstellung im Staatsdienst 172; 
siehe ferner Reichsbeamte. 
Staatsgebiete I], 198f£g. 
änderungen derselben 202 fg. 
Staatsgewalt. Lehre von der Tei- 
lung der Staatsgewalt II, 172. 
Staatsrat von Elsaß-Lothringen II, 
228. 
Staatssekretär Titel I, 388. 
Staatssekretär von Elsaß- Lothringen 
II, 227, 248 fg. 
Staatsservituten können : dem 
Auslande gegenüber nur vom Reiche be- 
stellt werden I, 204. 
Staatssteuern. Heranziehung eines 
Deutschen zu den direkten Staats- 
steuern ist nur in demjenigen Bundes- 
staat zulässig, in dem er seinen Wohn- 
sitz hat I, 188fg.; Ausnahmen 189; 
Beschwerde wegen erfolgter Doppelbe- 
steuerung 189 fg. Befreiung des Reichs- 
fiskus davon IV, 343. Heranziehung 
der Reichsbeamten zu den direkten 
Staatssteuern I, 532, Begünstigungen 
der Militärpersonen IV, 225. 
Staatsverträge des Reiches II, 
125 fg. Begriff und juristische Natur 
125. Wirkung 126. Abschluß 130 fg.. 
133 fg. Legitimation zum Abschluß 
133 fg. Abschluß durch den Kaiser 
136, Art. 11, Abs. 3 der Reichsver- 
fassung 136, 142 fg. Zustimmung des 
Bundesrates 148. Ratifikationsformel 
149 fg., 160 fg. Leitung der Verhand- 
lungen 151. Perfektion des Staats- 
vertrages 152, 155 fg. Die nicht so- 
lenne Vertragsform 153 fg. Die staats- 
rechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher 
Verträge 157fg. Erfordernisse, falls 
es für die staatsrechtliche Gültigkeit 
eines Gesetzbefehles bedarf 158fg. 
Feststellung des Inhaltes 159. Sank- 
tion 159 fg. Ausfertigung 162 fg. Ver- 
kündigung 163 fg. Ausführungsbestim- 
mungen 165. Außerkraftsetzung 166 fg. 
Staatsverträge der Bunr- 
desglieder 167fg. Staatsverträ- 
ge Elsaß-Lothringens II, 235. 
Ver-
	        
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