Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

/0 $ 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten. 
welche nach den bestehenden Dienstvorschriften dem Landesherrn 
und seinen Angehörigen zukommen '’). 
b) Die Landesherren stehen »in dem Verhältnis« eines komman- 
dierenden Generals zu allen in ihren Gebieten garnisonierenden oder 
vorübergehend dorthin kommandierten Truppen und üben als solche 
neben den Ehrenrechten die entsprechend Disziplinar- 
strafgewalt aus; sie sind befugt, in dieser Beziehung d.h. wegen 
Verletzung ihrer Ehrenrechte, ihre Befehle direkt an die 
betreffenden Abteilungskommandeure zu erlassen ?). In demselben Um- 
fange steht ihnen die Disposition über die Truppen zu Zwecken des 
inneren Dienstes, z. B. zur Stellung von Ehrenposten, Wachen und 
dergl. zu und die Truppenkommandeure haben in dieser Beziehung 
ihren Anordnungen Folge zu leisten ?). 
c) Die Bundesfürsten haben das Recht, Offiziere äla suite 
zu ernennen, deren etwaige Beseldung und dereinstige Pensionierung 
nicht aus Reichsmitteln erfolgt; sie sind ferner befugt zur Auswahl 
(beziehentlich zum Wechsel) der Adjutanten, welche ihnen oder 
den Prinzen ihres Hauses zur Verfügung zu stellen sind‘). 
d) Die Hoheitszeichen des betreffenden Staates werden in 
Wappen und Farben an den dem Militär eingeräumten Lokalitäten 
und Garnisonseinrichtungen beibehalten, soweit nicht Bundeszeichen 
und Farben an die Stelle treten ?). 
2. Das Requisitionsrecht. 
Den Bundesfürsten und Senaten ist verfassungsmäßig das Recht 
gewährleistet, »zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen 
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des 
Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requi- 
1) Vgl. Militärkonvention mit Württemberg Art. 5; Hessen Art.7, Abs. 2; 
Baden Art.5, Abs. 1; Mecklenburg Art. 9; Oldenburg Art.5, Abs.]1; 
Braunschweig Art.6, Abs. 1. Vgl. ferner Lübeck $ 4; Hamburg $4; 
Bremen &9. Die Befugnis, Regimentsinhaberstellen zu verleihen, ist anerkannt 
für den Großherzog von Hessen in der Militärkonvention Art. 3, Abs. 2; vgl. auch 
das Schlußprotokoll Art. 2 zur badischen Militärkonvention. 
2) Militärkonvention mit Hessen Art. 7, Abs. 23 Baden und Oldenburg 
Art.5, Abs. 23 Thüringen und Anhalt Art.8; Braunschweig Art.6; 
Waldeck, Schwarzburg, Lippe Art. 7;Schaumburg-Lippe Art. 6. 
3) Diese Befugnis ist in den Militärkonventionen auch den Senaten von Lübeck, 
Hamburg und Bremen eingeräumt worden. 
4) Militärkonvention mit Hessen Art. 9 und Schlußprotokoll Art. 2; Mecklen- 
burg Art. 11 u. 12; Baden Art.6 und Schlußprotokoll Art. 8; Oldenburg Art. 6 
und Schlußprotokoll Art. 10; Thüringen und Anhalt Art. 11; Lippe, Schware- 
burg und Waldeck (1877) Art.9; Schaumburg-Lippe Art.8; Braun- 
schweig Art. 7. | 
5) Militärkonvention mit Hessen Art.3, Abs.6; Mecklenburg (1872) Art. 9; 
Baden und Oldenburg Art.5, Abs. 5; Braunschweig Art. 8, Abs. ]; 
Schwarzburg, Lippe und Waldeck (1877) Art. 7, Abs. 3; Schaumburg- 
Lippe Art.6; Lübeck und Hamburg 8$4c; BremenS$6.
	        
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