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bestimmte, dieser Quote entsprechende Zahl fixierte. Es verordnete
im 8 1: |
»Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedenspräsenzstärke
des deutschen Heeres auf 401,659 Mann ... festgestellt.«
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 8 1 hielt diese Zahl fest
und zwar für einen Zeitraum von 7 Jahren, vom 1. Januar 1875 bis
zum 31. Dezember 1881. Dieses sogenannte Septennat wurde unter
jedesmaliger Erhöhung der Friedenspräsenz wiederholt in den Gesetzen
vom 6. Mai 1880 und vom 11. März 1887. Allein schon das Gesetz vom
15. Juli 1890 brach mit dem Prinzip des Septennats und erhöhte die
Friedenspräsenzstärke für die Zeit bis zum 1. Oktober 1893. Eine er-
hebliche Abänderungbrachte dasReichsgesetz vom 3. August 1893, Art. I
(Reichsgesetzblatt S. 233). Abgesehen von einer neuen Erhöhung der
Friedenspräsenzstärke wurde bestimmt, daß die Unteroffiziere in diese
Zahl nicht eingerechnet werden, was ebenfalls eine Erhöhung der
Friedenspräsenzstärke in sich schloß, und daß die Friedenspräsenzstärke
nicht wie bisher die Maximalziffer, sondern die Jahresdurchschnitts-
stärke des Heeres bedeute. Schon das Reichsgesetz vom 15. April 1905
(Reichsgesetzblatt S. 247) brachte aber wieder eine Abänderung des bis-
her befolgten Systems. Während die bisherigen Gesetze die Friedens-
präsenzstärke für einen festbestimmten Zeitraum festsetzten, so daß am
Ende desselben die gesetzliche Festsetzung derselben erlosch, wenn sie
nicht vorher durch ein neues Gesetz bestimmt worden war, ordnete
das erwähnte Gesetz eineallmähliche Vergrößerung der Präsenzstärke
und Vermehrung der erforderlichen Kadres bis zum Ende des Rech-
nungsjahres 1910 (31. März 1911) an, ohne daß für die in diesem Zeit-
punkt erreichte Stärke ein Endtermin bestimmt wurde, so daß sie auf
unbestimmte Zeit bis zum Zustandekommen eines neuen Gesetzes fort-
dauerte. Die in den einzelnen Jahren dieses Zeitraums eintretende Er-
höhung der Präsenzstärke sollte durch den Reichshaushaltsetat bestimmt
werden. Das Reichsgesetz vom 27. März 1911 (Reichsgesetzblatt S. 99)
kehrte aber zu dem früheren System zurück und bestimmte, daß vom
1. April 1911 ab bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1915 die Friedens-
präsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschniittsstärke all-
mählich die Zahl von 515321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten
erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 bestehen bleibt.
An diesem Gesetz hat das Reichsgesetz vom 14. Juni 1912 (Reichsgesetz-
blatt S. 389) nur die Zahl 515321 in 544211 geändert. Auch das Reichs-
gesetz vom 3. Juli 1913 (ReichsgesetzblattS. 495) hat nur die bis zum
Ablauf des Rechnungsjahres 1915 zu erreichende Friedenspräsenzstärke
in 661478 Gemeine usw. geändert und dementsprechend die Zahl
der Kadres erheblich erhöht, im übrigen aber an den Bestimmungen
der Gesetze von 1911 und 1912 nichts geändert, so daß die in diesem
Gesetz festgestellte Friedenspräsenzstärke nur bis zum 31. März 1916
gilt. Ueber die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Geltung