Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Titel  III.

Bilanz,  Ernenerungsfonds,  Reservefonds,  Dividende.

13.

Das  Geschäfts=  resp.  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
Der  Vorstand  hat  über  dasselbe  Rechnung  zu  legen  und  diese  Rechnung  nebst
Bilanz=  und  Gewinn=  und  Verlustrechnung  revidiren  zu  lassen  und  dieselbe
hiernächst  mit  einem  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrathe  zu  übergeben  und  mit  dessen  Bemerkungen
  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung  (822)
in  dem  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.

Nach  erfolgter  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  ist  die  Bilanz
nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  im  Deutschen
Reichsanzeiger  einmal  bekannt  zu  machen  und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.


8  14.

Die  in  §  13  bezeichnete  Revision  der  Jahresrechnung  nebst  Bilanz  und
Gewinn=  und  Verlustrechnung  erfolgt  durch  einen  ständigen  Revisor,  den  der
Aufsichtsrath  thunlichst  aus  der  Mitte  der  beim  Großherzogl.  S.  Staats-Ministerium
  amtlich  thätigen  Ministerialrevisoren  erwählt.

Außerdem  kann  die  Generalversammlung  alljährlich  aus  ihrer  Mitte  einen
Aktionär  zur  Prüfung  der  Bilanz  bestellen.  (Art.  239a  des  Gesetzes.)

§  15.

Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen  und
der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn  mit  Einschluß  der  Weichen
sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern  und  der  Wagen  aller
Art  besteht  ein  Erneuerungsfonds,  dessen  Dotirung  und  Verwaltung  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  Konzessionsurkunde  zu  erfolgen  hat.

8  16.
Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  vom
1.  Januar  1885  ab  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  die  Bezeichnung  „gesetzlicher
  Reservefonds“  führt;  in  denselben  ist  von  dem  jährlichen  nach  Bestreitung
  der  in  §  18  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Ausgaben  sich  herausstellenden