30 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Instanz der aus sieben Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden gebildete Disziplinarsenat des Öber-
landesgerichts. Die Funktionen der Staatsanwalt-
schaft nehmen die bei den genannten Gerichten be-
stehenden Staatsanwaltschaften wahr. Vorsitzende der
Gerichte sind der Landgerichtspräsident und der Ober-
landesgerichtspräsident. Die Mitglieder werden nach
den für die Bildung der Zivil- und Strafkammern bzw.
Senate geltenden Vorschriften ernannt. Die aus dem
Fürstentum ernannten Mitglieder des Landgerichts
und der betreffende Oberlandesgerichtsrat gehören den
Disziplinargerichien stets mit an. In bezug auf die
Ausübung der Aufsicht und der Disziplinar-
gewalt über die Notare finden die Bestimmungen
der 88 1—7, 10—34 des besprochenen Gesetzes vom
27. Mai 1879 entsprechende Anwendung, vgl. $ 16 f.
der Notariatsordnung vom 29. Juli 1899. Die Strafen,
auf die das Disziplinargericht erkennen kann, sind
Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder
Dienstentlassung. Die Geldstrafe kann mit einem Ver-
weise verbunden werden.
Die Fürsorge der Hinterbliebenen eines
Staatsbeamten umfaßt außer den oben erwähnten, im
Staatsbeamtengesetze geregelten Sterbe- und Gnaden-
bezügen das Witwen- und Waisengeld. Die
Materie ist im Witwen- und Waisenkassengesetze
vom 24. Juli 1905 neu geregelt. Die Witwen- und
Waisengelder werden zwar aus der Staatskasse ge-
zahlt. Es besteht aber zur Aufbringung der Mittel
unter der Verwaltung des Ministeriums, Abteilung des
Innern, eine besondere Witwen- und Weaisenkasse,
deren Kassengeschäfte die Staatskasse führt. Die
Einnahmen der Kasse bestehen 1. aus Zinsen des
Kapitalstocks, der durch das Vermögen der früheren
Hofbedienten -Witwen- und Waisenkasse und durch
einmalige Zuschüsse des Fürsten und des Prinzen