Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

30 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
Instanz der aus sieben Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden gebildete Disziplinarsenat des Öber- 
landesgerichts. Die Funktionen der Staatsanwalt- 
schaft nehmen die bei den genannten Gerichten be- 
stehenden Staatsanwaltschaften wahr. Vorsitzende der 
Gerichte sind der Landgerichtspräsident und der Ober- 
landesgerichtspräsident. Die Mitglieder werden nach 
den für die Bildung der Zivil- und Strafkammern bzw. 
Senate geltenden Vorschriften ernannt. Die aus dem 
Fürstentum ernannten Mitglieder des Landgerichts 
und der betreffende Oberlandesgerichtsrat gehören den 
Disziplinargerichien stets mit an. In bezug auf die 
Ausübung der Aufsicht und der Disziplinar- 
gewalt über die Notare finden die Bestimmungen 
der 88 1—7, 10—34 des besprochenen Gesetzes vom 
27. Mai 1879 entsprechende Anwendung, vgl. $ 16 f. 
der Notariatsordnung vom 29. Juli 1899. Die Strafen, 
auf die das Disziplinargericht erkennen kann, sind 
Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder 
Dienstentlassung. Die Geldstrafe kann mit einem Ver- 
weise verbunden werden. 
Die Fürsorge der Hinterbliebenen eines 
Staatsbeamten umfaßt außer den oben erwähnten, im 
Staatsbeamtengesetze geregelten Sterbe- und Gnaden- 
bezügen das Witwen- und Waisengeld. Die 
Materie ist im Witwen- und Waisenkassengesetze 
vom 24. Juli 1905 neu geregelt. Die Witwen- und 
Waisengelder werden zwar aus der Staatskasse ge- 
zahlt. Es besteht aber zur Aufbringung der Mittel 
unter der Verwaltung des Ministeriums, Abteilung des 
Innern, eine besondere Witwen- und Weaisenkasse, 
deren Kassengeschäfte die Staatskasse führt. Die 
Einnahmen der Kasse bestehen 1. aus Zinsen des 
Kapitalstocks, der durch das Vermögen der früheren 
Hofbedienten -Witwen- und Waisenkasse und durch 
einmalige Zuschüsse des Fürsten und des Prinzen
	        
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