Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
132 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 245 (Nr. 1—3). 
Generalversammlung ohne Abänderung des Gesellschaftsvertrags zugesagt oder. 
gewährt und daß sie nicht beansprucht werden kann. Denn das Gesetz schreibt nicht 
vor, daß der Gesellschaftsvertrag über die Vergütung zu bestimmen habe (ogl. 
R.O. H.G. XXII S. 281f.). Auch ohne Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder 
durch die Generalversammlung gilt eine übliche Vergütung dann als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Wahrnehmung der Stellung den Umständen nach nur gegen 
Vergütung zu erwarten ist (B.G.B. § 612; a. M. Keyßner in 3. XLVIII S. 511, 
der hier Unentgeltlichkeit annimmt, ebenso K. Lehmann, . G. II 366). Danach 
kommt es auf die Lage des Einzelfalls, besonders aber auch auf die sonstige Tätigkeit 
des Gewählten an (als Kaufmann (vgl. § 354 H. G. B.), Rechtsanwalt, Notar 2c.). 
Im Zweifel ist die Bestimmung über die Vergütung nur bis zum Eintritt der 
Gesellschaft in Liquidation wirksam, unbeschadet anderweiten Beschlusses der General- 
versammlung, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht (val. R.O. H.G. bei 
Wallmann V S. 529). Die Vergütung wird mangels anderer Bestimmung für 
die Gesamttätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds geschuldet, so daß eine Prüfung, 
inwieweit dasselbe an Sitzungen 2c. teilgenommen hat, regelmäßig nicht stattfindet 
(O. L. G. Dresden in Busch XILVII S. 76). Auch wäre der Einwand, daß das 
betreffende Mitglied seine Obliegenheit nicht erfüllt hat, an sich nicht ausgeschlossen, 
da die Tantieme nicht blos Risikoprämie ist. Immerhin wird die Gesellschaft dann 
aber bestimmte Tatsachen anzuführen haben, das bloße passive Verhalten ist so 
lange nicht Entztiehungsgrund, als nicht das Aufsichtsratsmitglied zur Entfaltung 
einer Tätigkeit besondere Veranlassung hatte, insbesondere durch Aufforderung. Auch 
wird ein Beschluß der Generalversammlung zur Auszahlung der Tantieme eine 
Entlastung der Mitglieder enthalten (R.G.Z. LXXV, S. 311). Uber die Vergütung 
im Falle der Abberufung Nr. 9 zu § 243. 
Die Vergütung kann in festen Bezügen bestehen, auch so, daß neben Tantieme 
ein fester Betrag oder bei Tantieme ein fester Mindestbetrag zugebilligt wird. Bis- 
her bestand sie üblicherweise in Tantieme. Sie kann auch in einem Anteil am 
Liquidationsvermögen der Aktiengesellschaft bestehen, soweit nicht das Sonderrecht 
der Aktionäre beeinträchtigt wird (vgl. Ldg. Straßburg bei Kaufmann IX S. 128). 
Besteht sie in festen Bezügen, so ist sie auch dann zu bezahlen, wenn ein Rein- 
gewinn nicht erzielt ist (R.G. in L.Z. 1911, 66). 
2. Anteil am Jahresgewinn. Wie bei dem Vorstand hat das Gesetz neuer- 
dings bestimmt, daß bei der in einem Anteil am Jahresgewinn bestehenden Ver- 
gütung dieser Anteil vom Reingewinn zu berechnen ist, der nach Vornahme aller 
Abschreibungen und Ncklagen übrig bleibt (vgl. die Bem. zu § 237). Außerdem 
aber ist hierbei noch der Abzug einer Dividende von mindestens 4% des ein- 
gezahlten Grundkapitals verordnet. Diese Verechnungsart ist zugunsten der Gesell- 
schaft zwingend (Sten. Ber. S. 5579 f., 5581). ine höhere als die 4% ige 
Dividende kann natürlich nur zufolge Festsetzung bei der Anstellung oder gemäß 
Abs. 2 abgezogen werden. Im übrigen besteht bezüglich der Höhe der Tantieme 
des Aufsichtsrats keine Beschränkung. Auch besteht keine Vorschrift, daß die 
Tantieme in einem Prozentsatz des Reingewinns ausgedrückt sein muß. Es ge. 
nügt, daß sie einen Teil von ihm bildet (vgl. R.G. in J.W. 1902 S. 2552, 
Oswalt bei Holdheim 1899 S. 214, 1900 S. 220). Es ist ferner nicht notwendig, 
daß die 4% des Grundkapitals als Dividende allen Aktionären gleichmäßig zu- 
fallen, es genügt z. B., daß sie den Prioritätsaktionären zufallen (Goldschmit 
a. a. O.). — Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann seinen Anteil an der Tantieme 
selbständig von der Gesellschaft einklagen, selbst wenn die Tantieme dem Aufsichts- 
rat in toto zubemessen wird (vgl. Breit in L. 3. 1911, 438 ff., R.G.S. LXXV, 308). 
Intern wird im Zweifel Kopfteilung vorzunehmen sein (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII, 2). 
3. Abänderung der Bestimmung über die Vergütung. Nach einer weiteren 
Neuerung des Gesetzes kann eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags über die 
Vergütung mit einfacher Stimmenmehrheit dahin geändert werden, daß die Ver- 
gütung herabgesetzt wird. Die Norm ist an Stelle des Kommissionsbeschlusses 
eingefügt, wonach für die Mitglieder eines späteren als des ersten Aufsichtsrats die 
Zubilligung von Vergütung nur durch die Generalversammlung und zum voraus 
nicht für einen längeren als den in § 243 Abs. 3 bezeichneten Zeitraum sollte 
erfolgen können. Die Bestimmung bezweckt, die Gesellschaft nicht an eine schwer 
abänderliche Vorbestimmung der Vergütung zu ketten. Sie enthält nach Wortlaut
	        
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