5 295 (Nr. 3—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 241
bezeichnet. Denn da fie berechtigt ist, die im Gesellschaftsvertrage bezeichneten Liqui-
datoren jederzeit ohne weiteres absuberufen (unten Nr. 6), darf sie die Abberufung
auch bei Eintritt in die Liquidation unter Eratzbestelung vornehmen (Staub-
Pinner Anm. 2; a. M. Makower Anm. Ib). Bei der Bestellung kann die Ver-
tretungsbefugnis abweichend von der gesetzlichen geordnet werden, und zwar ohne
Iweisel anders wie bei dem Vorstande durch gewöhnlichen Generalversammlungs-
beschluß (5 296 Abs. 1 Satz 2). Ein sonstiges Gesellschaftsorgan oder ein Dritter
kann auch nicht zufolge des Gesellschaftvertrags oder eines Generalversammlungs-
beschlusses zu der Bestellung ermächtigt sein (Kammerger. in Entsch. FG. IV S. 148:
Makower Anm. Ib, Staub-Pinner Anm. 3). Ob in der Bestellung eines bis-
herigen Vorstandsmitglieds als Liquidator durch die Generalversammlung die Be-
gründung eines neuen oder nur die Destätigung des alten Dienstverhältnisses zu
finden ist, hängt von den Umständen des Falles ab (R.G.S. XXIV S. 73). — Nur
physische Personen können als Liquidatoren bestellt werden (KG. im „Recht“ 1904
S. 506), nicht juristische Personen, nicht Behörden, wohl aber eine physische Person
in behördlicher Eigenschaft.
e) Liquidatoren kraft Ernennung durch das Gericht. Zuständig ist das zur
Führung des Handelsregisters für den Gesellschaftssitz berufene Amtsgericht (D. F.G.G.
* 145). Dasselbe übt hierbei, wie nach richtiger Ansicht auch früher anzunehmen
war (Johow IX S. 23ff., XI S. 5; Ring, A.G. S. 664ff.), einen Akt der frei-
willigen Gerichtsbarkeit aus. Die Ernennung erfolgt nur auf Antrag. Antrags-
berechtigt sind der Aufsichtsrat oder Aktionäre (auch ein Aktionär), deren Anteile
mindestens ½0 Grundkapital darstellen und die seit mindestens 6 Monaten Besitzer
dieser Anteile sind (wegen Aktienmißbrauchs zur Ausübung des Rechtes vgl. 5 318).
Wie im § 266 Abs. 3 ist der Aktienbesitz als Eigentumsbesitz gemeint und entscheidet
hierfür das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, nicht das zwischen ihnen
und der Gesellschaft, unbeschadet des Grundsatzes, daß bei Namensaktien nur der
im Aktienbuch Eingetragene antragsberechtigt ist (vgl. im übrigen Nr. 6 zu § 266).
Die Ernennung findet nur aus wichtigen Gründen statt (vgl. Nr. 3 zu 5 146). Es
können ein oder mehrere Liquidatoren, statt vorhandener unter gleichzeitiger Ab-
berufung (unten Nr. 6) oder neben den vorhandenen, ernannt werden. Das Gericht
kann zugleich die Vertretungsbefugnis abweichend von der gesetzlichen zufolge §5 298
Abs. 3 regeln. Für das Berfahren kommt in Betracht: Der Antrag kann schriftlich
oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden. (D. F.G.G. § 11). Die
Antragsteller haben ihre Eigenschaft als Aufsichtsrat oder als Aktionäre mit der
erforderlichen Aktienmasse nachzuweisen und die wichtigen Gründe darzulegen (wegen
der Feststellung des Tatbestandes und der Beweisaufnahme D. F.G.G. 8§ 12). Hin-
sichtlich der Dauer des Aktieneigentums genügt Glaubhaftmachung (Nr. 8 zu § 266).
Da offenbar der Fall unterstellt ist, daß von dem zur Liquidatorenbestellung berufenen
obersten Gesellschaftsorgane, der Generalversammlung, keine Abhilfe zu erlangen
war oder zu erwarten ist, erscheint die Gesellschaft als Antragsgegnerin. Deshalb
ist vor der Ernennung der Liquidationsvorstand, wenn tunlich, zu hören (D. F.G.G.
§* 146 Abs. 1; Nr. 9 zu § 266). Ist ein Liquidationsvorstand noch nicht vorhanden,
so entfällt natürlich die Anhörung; der bisherige Vorstand als solcher tritt nicht
für ihn ein, weil er im Liquidationszeitraume die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.
Liegen die formellen Voraussetzungen vor, so ist über die Ernennung nach sachlichen,
der Nachprülung vurch die übergeordneten Gerichte unterworfenen Erwägungen zu
befinden. Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch Zustellung oder zu Pro-
tokoll gemäß D. F.G.G. § 16 Abs. 2 und 3 an die Antragsteller und die Gesellschaft.
Auch ist vom Gerichte den zu Liquidatoren berufenen Personen von der Entscheidung
Kenntnis zu geben, da das Gericht die Liquidatoren zu ernennen hat. Gegen die
zurückweisende Entscheidung steht den Antragstellern, gegen die stattgebende der Ge-
Kuschaft sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde zu (D. F.G.G. §5 146
Abs. 2, §§ 20, 27, 29 Abs. 2). Eine Verpflichtung, die Stellung als Liquidator zu
übernehmen, besteht an sich nicht (Kammerger. in Entsch. 7G. VIII S. 270).
Sind die erforderlichen Liquidatoren nicht vorhanden, so kann das Gericht
auch auf sonstigen Antrag eines Beteiligten in dringenden Fällen für die Zeit bis
zur Hebung des Mangels Liquidatoren bestellen (B.G.B. I§. 29, 48 Abs. 1; so
Staub-Pinner Anm. 8, Kammerger. in Entsch. §#G. III S. 25ff. = Johow.- Ring
XXIII A 105, a. M. Makower Anm. 1c).
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 16
Nr. 4.