4. Die Krisis des Jahres 1848. 137
Unionsgenossen theils etwas früher, theils etwas später dasselbe
thaten. So war denn im Juni 1851 die vollständige Re-
stauration der alten Bundesverfassung vonallen Re-
gierungen anerkannt.
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II. Die deutschen Einzelstaaten im Jahre 1848.
Der gewaltige Stoss der französischen Februarrevolution, wel-
cher den Bundestag umstürzte, wirkte auch auf die Verfassungs-
entwickelung der einzelnen deutschen Staaten tief umgestaltend ein.
Zwar blieb in Deutschland »die Revolution vor den 'Ihronen ste-
hen«, aber der Bestand des deutsch-monarchischen Staatsrechts
wurde in vielen Staaten wesentlich alteriırt. War bis jetzt überall,
besonders von Seiten der Bundesgewalt, das sog. monarchische
Prinzip vor allem betontworden, so stellte man jetztdie sog. Volks-
rechte an die Spitze der Verfassungen. Die Frankfurter Grund-
rechte mit ihren weitgehenden abstrakten Principien gingen zum
grossen Theile in die einzelnen Landesverfassungen über. Ueberall
rief die Furcht vor der lange geübten polizeilichen Willkür der ver-
gangenen Periode das Streben hervor, die Regierungsgewalt in
möglichst enge Schranken einzuschliessen, dagegen die Freiheit des
Individuums aufs höchste zu steigern. Die verderbliche Saat, welche
die Regierungen seit den Zeiten der Karlsbader Konferenzen in so
reichem Maasse ausgestreut hatten, ging jetzt auf einmal wuchernd
auf in dem Misstrauen der Völker, der politischen Unreife und dem
Unverstande der entfesselten Massen. Diese Erscheinungen traten
gerade da am stärksten hervor, wo der Absolutismus jeden
geistigen Aufschwung schonungslos unterdrückt und das Volk in
der vollsten politischen Unmündigkeit zurückgehalten hatte. »o
offenbarte sich die ganze Fäulniss dieser Zustände am schlimm-
stenin Oesterreich. In jenem wunderbar zusammengefügten
Staatsbau der österreichischen Monarchie, wo die verschieden-
sten Nationalitäten und Kulturstufen nur durch die Dynastie zu
einer grossartigen Einheit verbunden waren, wo seit Jahrhunder-
ten mit der ganzen Unbeweglichkeit habsburgischer Ueberliefe-
rung regiert worden war, begann jetzt, unter furchtbaren revolutio-
nären Zuckungen, ein unreifes Experimentiren mit Verfassungen.
Eine vom Kaiser Ferdinand I., nach Sturz des Metternich’schen
Regierungssystems, am 25. April 1848 nach dem Muster der belgi-
schen entworfene Verfassungsurkunde kam gar nicht zur Ausfüh-