Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Die Krisis des Jahres 1848. 137 
Unionsgenossen theils etwas früher, theils etwas später dasselbe 
thaten. So war denn im Juni 1851 die vollständige Re- 
stauration der alten Bundesverfassung vonallen Re- 
gierungen anerkannt. 
8 61. 
II. Die deutschen Einzelstaaten im Jahre 1848. 
Der gewaltige Stoss der französischen Februarrevolution, wel- 
cher den Bundestag umstürzte, wirkte auch auf die Verfassungs- 
entwickelung der einzelnen deutschen Staaten tief umgestaltend ein. 
Zwar blieb in Deutschland »die Revolution vor den 'Ihronen ste- 
hen«, aber der Bestand des deutsch-monarchischen Staatsrechts 
wurde in vielen Staaten wesentlich alteriırt. War bis jetzt überall, 
besonders von Seiten der Bundesgewalt, das sog. monarchische 
Prinzip vor allem betontworden, so stellte man jetztdie sog. Volks- 
rechte an die Spitze der Verfassungen. Die Frankfurter Grund- 
rechte mit ihren weitgehenden abstrakten Principien gingen zum 
grossen Theile in die einzelnen Landesverfassungen über. Ueberall 
rief die Furcht vor der lange geübten polizeilichen Willkür der ver- 
gangenen Periode das Streben hervor, die Regierungsgewalt in 
möglichst enge Schranken einzuschliessen, dagegen die Freiheit des 
Individuums aufs höchste zu steigern. Die verderbliche Saat, welche 
die Regierungen seit den Zeiten der Karlsbader Konferenzen in so 
reichem Maasse ausgestreut hatten, ging jetzt auf einmal wuchernd 
auf in dem Misstrauen der Völker, der politischen Unreife und dem 
Unverstande der entfesselten Massen. Diese Erscheinungen traten 
gerade da am stärksten hervor, wo der Absolutismus jeden 
geistigen Aufschwung schonungslos unterdrückt und das Volk in 
der vollsten politischen Unmündigkeit zurückgehalten hatte. »o 
offenbarte sich die ganze Fäulniss dieser Zustände am schlimm- 
stenin Oesterreich. In jenem wunderbar zusammengefügten 
Staatsbau der österreichischen Monarchie, wo die verschieden- 
sten Nationalitäten und Kulturstufen nur durch die Dynastie zu 
einer grossartigen Einheit verbunden waren, wo seit Jahrhunder- 
ten mit der ganzen Unbeweglichkeit habsburgischer Ueberliefe- 
rung regiert worden war, begann jetzt, unter furchtbaren revolutio- 
nären Zuckungen, ein unreifes Experimentiren mit Verfassungen. 
Eine vom Kaiser Ferdinand I., nach Sturz des Metternich’schen 
Regierungssystems, am 25. April 1848 nach dem Muster der belgi- 
schen entworfene Verfassungsurkunde kam gar nicht zur Ausfüh-