2. Von den Staatsämtern. 3933
erhält an denjenigen Gegenständen, in welchen die Kaution be-
stellt ıst, ein Pfandrecht (Laband, a. a. 0.9 39).
Das Beamtenverhältniss mit seinen Rechten und Pflichten be-
ginnt mit dem wirklichen Amtsantritt. Auch der Anspruch des
Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Dienst-
einkommens beginnt, ın Ermangelung besonderer Festsetzungen,
ebenfalls mit dem Tage des Amtsantrittes (Reichsbeamten-
gesetz $ 4. Kanngiesser a. a. OÖ. Seite 3l. NR. v.Mohl,
Württembergisches Staatsrecht Band II Seite 96). Die ältere An-
sicht, dass das Recht auf Besoldung mit dem Datum des An-
stellungsdekretes beginne, hat keineswegs Anspruch auf gemein-
rechtliche Geltung.
Nach älterem deutschen Ilerkommen, sowie nach allen neue-
ren Staatsdienergesetzen, auch dem Reichsbeamtengesetze $ 3, ist
jeder Beamte vor dem Dienstantritte auf die Erfüllung aller Oblie-
genheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. Die
Ableistung des Amtseides hat aber weder Einfluss auf den Anfangs-
punkt des Staatsdienstes, noch begründet sie für die Beamten neue
Pflichten; sie ıst nichts als ein Imnerliches, das Gewissen des
Schwörenden verbindendes Verstärkungsmittel schon bestehender
Verpflichtungen, wegen deren Verletzung der Beamte strafbar ist,
»mag er den Eid geleistet haben oder nicht« (Reichsstrafgesetzbuch
$ 359). Auch hängt die Gültigkeit von Amtshandlungen nicht von
der vorausgegangenen Vereidigung des Beamten ab.
IV Pflichten der Staatsdiener.
$ 130.
1) Allgemeine Pflichten des Gehorsams und der Treue.
Dem Beamten ist Beobachtung eines vachtungswürdigen
Verhaltens«e, auch ausserhalb seiner amtlichen Thätigkeit, als
allgemeine Pflicht auferlegt (Reichsbeamtengesetz $ 10). Es ist als
cin Dienstvergehen anzusehen, »wenn der Beamte sich durch sein
Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung, des Anschens
oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt«.
(Preuss. Gesetz betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen
jeamten vom 21. Juli 1852 & 2).
Abgeschen von dieser allgemeinen Standespflicht legt