Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

2. Von den Staatsämtern. 3933 
erhält an denjenigen Gegenständen, in welchen die Kaution be- 
stellt ıst, ein Pfandrecht (Laband, a. a. 0.9 39). 
Das Beamtenverhältniss mit seinen Rechten und Pflichten be- 
ginnt mit dem wirklichen Amtsantritt. Auch der Anspruch des 
Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Dienst- 
einkommens beginnt, ın Ermangelung besonderer Festsetzungen, 
ebenfalls mit dem Tage des Amtsantrittes (Reichsbeamten- 
gesetz $ 4. Kanngiesser a. a. OÖ. Seite 3l. NR. v.Mohl, 
Württembergisches Staatsrecht Band II Seite 96). Die ältere An- 
sicht, dass das Recht auf Besoldung mit dem Datum des An- 
stellungsdekretes beginne, hat keineswegs Anspruch auf gemein- 
rechtliche Geltung. 
Nach älterem deutschen Ilerkommen, sowie nach allen neue- 
ren Staatsdienergesetzen, auch dem Reichsbeamtengesetze $ 3, ist 
jeder Beamte vor dem Dienstantritte auf die Erfüllung aller Oblie- 
genheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. Die 
Ableistung des Amtseides hat aber weder Einfluss auf den Anfangs- 
punkt des Staatsdienstes, noch begründet sie für die Beamten neue 
Pflichten; sie ıst nichts als ein Imnerliches, das Gewissen des 
Schwörenden verbindendes Verstärkungsmittel schon bestehender 
Verpflichtungen, wegen deren Verletzung der Beamte strafbar ist, 
»mag er den Eid geleistet haben oder nicht« (Reichsstrafgesetzbuch 
$ 359). Auch hängt die Gültigkeit von Amtshandlungen nicht von 
der vorausgegangenen Vereidigung des Beamten ab. 
IV Pflichten der Staatsdiener. 
$ 130. 
1) Allgemeine Pflichten des Gehorsams und der Treue. 
Dem Beamten ist Beobachtung eines vachtungswürdigen 
Verhaltens«e, auch ausserhalb seiner amtlichen Thätigkeit, als 
allgemeine Pflicht auferlegt (Reichsbeamtengesetz $ 10). Es ist als 
cin Dienstvergehen anzusehen, »wenn der Beamte sich durch sein 
Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung, des Anschens 
oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt«. 
(Preuss. Gesetz betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen 
jeamten vom 21. Juli 1852 & 2). 
Abgeschen von dieser allgemeinen Standespflicht legt