414 l. as Landesstaatsrecht.
ihrem Willen entzogen und durch staatliche Normen geregelt. Nur
in untergeordneten Beziehungen ihrer Verfassung können sie sich
Statuten setzen über »solche Angelegenheiten der Gemeinden, sowie
über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren
das Gesetz ausdrücklich Verschiedenheiten gestattet oder keine aus-
drücklichen Bestimmungen enthält«. Die so engbeschränkte Auto-
nomje der Gemeinde hat sich somit in den Grenzen der staatlichen
Gesetzgebung zu bewegen; innerhalb derselben erzeugt sie
aber noch wirkliche Rechtssätze, welchen sich der einzelne Bürger
als einer obrigkeitlichen Anordnung zu fügen hat. Durch die Noth-
wendigkeit der Bestätigung von Seiten der Regierung wird der
autonome Charakter des Statuts nicht aufgehoben. Die Gemeinde,
nicht der Staat ist das Organ des Statutarrechtes.
3) Die Gemeinde hat das Recht, die Gemeindeämter zu be-
setzen und ihre Vertreter zu wählen. Nur wo Gemeindebeamte
zugleich staatliche Funktionen auszuüben haben, behält sich der
Staat überall die Bestätigung vor. Dagegen bedürfen die blossen
Vertreter, Bürgerrepräsentanten, Stadtverordnete, niemals einer
staatlichen Bestätigung.
4) Die Gemeinde hat die selbständige Verwaltung ihrer Ge-
meindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des
Staates.
Dahin gehört: a) vor allem die freie Verwaltung ihres
Vermögens, welches heut zu Tage nirgends mehr als unmittel-
bares oder mittelbares Staatsgut betrachtet wird. Hier soll die
Aufsicht des Staates nur soweit eingreifen, als es sich um Mass-
regeln handelt, welche die Substanz des Gemeindevermögens
verringern. Die Veräusserung von Grundstücken, die Aufnahme
von Darlehen, durch welche die Schuldenlast vermehrt wird, die
Einführung von neuen Abgaben und Lasten bedürfen daher re-
gelmässig der Genehmigung der Regierung, während eine weiter-
gehende Bevormundung der Gemeinden auf diesem Gebiete,
Genehmigung aller erheblichen Ausgaben, Veräusserungen, Zah-
lungen u. s. w. lediglich dem überwundenen System des Polizei-
staates angehört.
b) Ausser dieser eignen Vermögensverwaltung, welche nie als
Zweck, sondern nur als Mittel der Gemeindethätigkeit betrachtet
werden darf, gehört nach echt deutscher Rechtsauffassung zum
Wirkungskreise der Gemeinden die Besorgung aller derje-
nigenAngelegenheiten, welche die Sicherung gegen