A418 I. Das Landesstaatsrecht.
in den Gerichten zur Erscheinung kommt, so ist der Rath, die
städtische Obrigkeit, aus dem städtischen Schöffenkollegium her-
vorgegangen. Erst später ıst derselbe durch Hinzutritt anderer
Elemente verstärkt worden. Immer mehr überlässt der bischöfliche
Stadtherr dem Rathe eine gewisse Selbstverwaltung der städtischen
Angelegenheiten. Dabei blieben aber die Städte nicht stehen; sie
fühlten sich am Anfange des 13. Jahrhunderts stark genug, die
bischöfliche Voirgtei durch Kauf oder Gewalt an sich zu bringen.
Leberall schwingen sich die Rathmannen, der Bürgermeister an
ihrer Spitze, zur eigentlichen Stadtobrigkeit auf. Zuerst das
Besteuerungsrecht, dann die Gerichtsbarkeit, Zoll und Münze und
die übrigen Gerechtsame des Stadtherrn kamen an die Stadt selbst.
Die von jenem eingesetzten Magistrate wurden durch Organe der
Bürgerschaft ersetzt. Der Rath erscheint nun nicht mehr blos in
der Stellung einer Kommunalbehörde, sondern in der Machtvollkom-
menheit einer landesherrlichen Obrigkeit, welche schliesslich sogar
Reichsstandschaft erwirbt.
Diese alten königlichen Bischofsstädte haben das Vorbild ab-
gegeben für alle übrigen Städte, besonders die königlichen Pfalz-
städte und die von Landesherrn gegründeten Städte. Als solche
städtegründenden Geschlechter erscheinen besonders die Zäh-
ringer im Breisgau und Burgund, die Welfen ın Niedersachsen.
So wurde ım Norden Lübeck in der Mitte des XTI. Jahrhunderts
gegründet, dessen Recht und Verfassung Vorbild aller Städtegrün-
dungen an der Küste der Ostsee wurde, während ın der Mark Bran-
denburg, wo als erste Städte Stendal und Brandenburg entstanden,
und in Schlesien Recht und Verfassung der alten Bischofsstadt
Magdeburg die weiteste Verbreitung fand. Ueberall, auch auf
dem ehemals slavischen Boden, sind die Stadtgemeinden rein deut-
sche Rechtsbildungen, welche in der altgermanischen Freiheit,
nicht in dem Hofrechte ihre geschichtlichen Wurzeln haben. Die
landesherrlichen Städte bleiben zum Theil unter einer gewissen
Öberhoheit ihrer Fürsten; aber auch bei ıhnen fand ein wenigstens
theilweiser Erwerb öffentlichrechtlicher Befugnisse statt. Die
Rechte des Landesherrn waren im Mittelalter eng genug begrenzt,
sie bezogen sich regelmässig nur auf die allgemeine Bestätigung des
Stadtrechtes und sonstiger autonomischer Normen, auf Huldigung
und Entrichtung gewisser vertragsmässig übernommener oder her-
kömmlicher Abgaben. So bestand in dieser Zeit in der innern Ver-
fassung der Reichsstädte und der landsässigen Städte kein wesent-