Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

176 I. Das Lamiesstaatsrecht. 
IV Befugnisse der Volksvertretung. 
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Im Allgemeinen. 
Die aus dem staatlichen Berufe der Volksvertretung abzulei- 
tenden Befugnisse bilden die eigentlichen politischen oder or- 
ganischen Rechte derselben, kraft deren diesem Staatsorgane 
eiue verfassungsmässige Mitwirkung an der Ausübung der Staats- 
gewalt zusteht. Die Eintheilung dieser Rechte m ordentliche 
und ausserordentliche, je nachdem sie zum regelmässigen 
Lebensprocesse des Staates gehören oder nur unter besonderen 
ausserordentlichen Verhältnissen ausgeübt werden können, ist von 
keiner juristischen Erheblichkeit; dagegen sınd die materiellen 
von den formellen Befugnissen zu unterscheiden, indem die 
ersteren unmittelbar auf die Mitwirkung bei der Ausübung der 
Staatsgewalt gerichtet sind, die letzteren dagegen nur die Mittel an 
die Hand geben, um jene Mitwirkung zu bewerkstelligen. 
Diesen politischen oder organischen Befugnissen der Volks- 
vertretung, welche aus der.staatlichen Aufgabe dieses Organs ent- 
springen, stellen wir die kollegialen Rechte derselben gegen- 
über, welche sich nicht auf die Mitwirkung am Lebensprocesse des 
ganzen Staates, sondern auf die eigenen inneren Ange- 
legenheiten, auf das Hausrecht der volksvertretenden Versamm- 
lung beziehen. Da der modernen Volksvertretung der Charakter 
einer Korporation abgesprochen werden muss, so müssen diese 
Rechte als kollegiale, nicht als korporative, aufgefasst und be- 
zeichnet werden. Bei bestehendem Zweikammersysteme bildet 
aber jede Abtheilung der Volksvertretung ein Kollegium; daher 
stehen die Rechte dieser Art jedem Hause für sich zu. 
Schliesslich müssen hier auch die besonderen Rechtsverhält- 
nisse der einzelnen Mitglieder der Volksvertretung besprochen wer- 
den, welche in deren eigenthümlicher öffentlicher Berufsstellung 
ihren bestimmenden Grund haben. 
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A. Die politischen Befugnisse der Volksvertretung. 
Da die Volksvertretung ihre wichtigsten Befugnisse nur im Zu- 
sımmenwirken mit anderen Organen, besonders dem Staatsober-