Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

4. Behördenorganismus des Reiches. 99 
Staatssekretär des Auswärtigen, der Chef der Admiralität, der Staats- 
sekretär für das Finanzwesen, der Staatssekretär für Post- und Tele- 
graphenwesen, der Staatssekretär für die Justiz, der Staatssekretär 
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, der Staatssekretär für 
das Innere. Die Ernennung zum Specialvertreter in einem dieser 
Geschäftszweige ist aber nur eine reine persönliche, sie ist daher 
nie mit irgend einem Amte verbunden, es ist daher unrichtig, von 
»Stellvertretungsämtern« zu reden; es giebt nur persönliche 
Stellvertreter des Reichskanzlers aus besonderem Auftrage des 
Kaisers, doch werden thatsächlich die Stellvertretungsaufträge regel- 
mässig an die Vorstände sachlich bestimmter Verwaltungszweige 
ertheilt. So können allerdings einmal in der Zukunft aus den per- 
sönlichen Stellvertreten sachlich begrenzte Stellvertre- 
tungsämter werden, die eine gewisse Aehnlichkeit mit verant- 
wortlichen Reichsministerien gewinnen können. Jedenfalls liegt in 
dem Gesetze vom 17. März 1878, trotz seiner unleugbaren Unklar- 
heit und Unvollkommenheit, ein bedeutsamer Keim künftiger Fort- 
entwicklung, wie Fürst Bismarck in denselben »keinen Abschluss für 
immer, sondern die Möglichkeit einer langsamen Fortbildung unse- 
zer Institutionen in allen Verwaltungszweigen« erkannte. 
II. Die Centralverwaltungsstellen des Reiches unter Leitung des 
BReichskanzlers. 
gar. 
A) Das Reichsamt des Innern. 
Durch Erlass des Bundespräsidiums vom 12. August 1567 (Ge- 
setzblatt 1567S.29) wurde die erste Centralstelle der norddeutschen 
Bundesverwaltung geschaffen, welche den Namen »Bundeskanz- 
leramt« führte; derselben wurden überwiesen: a, die Verwaltung 
der Angelegenheiten, welche zu Gegenständen der unmittelbaren 
Bundesverwaltung gemacht worden waren; b) die Beaufsichtigung 
der Verwaltung der Einzelstaaten, soweit sie sich mit Gegenstünden 
beschäftigt, welche der Gesetzgebung und Aufsicht des Reiclıes 
unterliegen; c) die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeschäfte 
des Reiches. Zuerst waren nur Post- und Telegraphenwesen der 
unmittelberen Bundesverwaltung unterstellt. Das Bundeskanzler- 
amt hatte demnach drei Abtheilungen, die Centralabtheilung, 
die erste Abtheilung, das Generalpostamt, die zweite Abtheilung. 
die Generaldirektion der Telegraphen. Durch Verordnung vom 
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