Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

102 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
nahme von Patenten steht demselben zu; 13) die durch $ 26 des 
Gesetzes vom 21. Oktober 1878 eingesetzte Reichskommisesion 
vgl. 6 283 Nr. 3). In reinen Verwaltungssachen ressortiren die 
Disciplinargerichte, das Bundesamt für Heimathswesen, das Patent- 
amt, das Oberseeamt und die sog. Reichskommission (Nr. 13) vom 
Reichsamt des Innern. In ihren Entscheidungen haben sie aber die 
Selbständigkeit von Gerichtshöfen und werden daher unter dieser 
Kategorie näher besprochen. 
g272. 
B) Das Auswärtige Amt. 
Nach der Gründung des norddeutschen Bundes wurden die 
auswärtigen Angelegenheiten desselben von dem preussischen Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten besorgt. Nachdem aber 
bereits 1868 das preussische Abgeordnetenhaus beantragt hatte, das 
Ministerium des Auswärtigen nebst Gesandtschaften und Konsu- 
eulaten auf den Etat des norddeutschen Bundes zu übernehmen, und 
der norddeutsche Reichstag am 17. Juni 1868 einen übereinstim- 
menden Beschluss gefasst hatte, trat auch der Bundesrath diesem 
Beschlusse bei und es wurden demnach in den Bundeshaushalts- 
etat für 1870 die Kosten für das auswärtige Amt aufgenommen. 
Seit dem 1. Januar 1870 ist das preussische Ministe- 
rium in eine unmittelbare Bundes- bez. Reichsbehörde 
verwandelt worden. Das Auswärtige Amt steht unter der Lei- 
tung eines Staatssekretärs, welcher in Behinderungsfällen von dem 
Unterstaatssekretär vertreten wird. Dasselbe zerfällt in zwei Abthei- 
lungen. Die unmittelbare von dem Staatssekretär geleitete Abthei- 
lung I beschäftigt sich mit den Angelegenheiten der höheren Politik. 
Unter Leitung des Staatssekretärs werden erledigt die Personalien, 
Generalien, Ceremonialien, Ordenssachen, Etats- und Kassensachen, 
kirchlichen und Schulengelegenheiten u.s.w. In der Abtheilung II, 
an deren Spitze der Direktor steht, werden bearbeitet: die Angelegen- 
heiten des Handels und Verkehrs, das Konsulatswesen, die staats- 
und civilrechtlichen Angelegenheiten, die Privatangelegenheiten 
der Deutschen im Auslande, die Gegenstände, welche das Justiz-, 
Polizei- und Passwesen, die Auswanderung, die Schiffahrtsange- 
legenheiten, die Grenzsachen und Ausgleichungen mit fremden 
Staaten u. s. w. betreffen. Von dem Auswärtigen Amte ressortiren 
die kaiserlichen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande.
	        
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