Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

4. Behördenorganismus des Reiches. 103 
6 273. 
C) Die Admiralität. 
Nach Artikel 53 der Reichsverfaesung ist die Kriegsmarine eine 
einheitliche und wird der zur Gründung und Erhaltung der Kriegs- 
flotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche 
Aufwand aus der Bundeskasse bestritten. Die Flotte des norddeut- 
schen Bundes wurde aber nicht unter den Oberbefehl und die Ver- 
waltung des Bundespräsidiums, sondern unter die Verwaltung und 
den Oberbefehl »des Königs von Preussen« gestellt. Infolge dieser 
Verfassungsbestimmungen wurden seit Gründung des norddeut- 
schen Bundes die für die Kriegsmarine erforderlichen Kosten in 
den Bundesetat aufgenommen; es wurden aber für den Oberbefehl 
und die Verwaltung keine besonderen Behörden errichtet, sondern 
die dafür vorhandenen preussischen Behörden blieben unverändert 
fortbestehen, deren Organisation auf dem Erlass vom 16. April 
1861 und dem Regulativ vom 30. April 1861| beruhte. Darnach 
bestanden zwei gesonderte Behörden: das Oberkommando für 
den Oberbefehl, das Marineministerium für die Verwaltung. 
Dieser Dualismus der Marinebehörden bestand bis zum Erlasse 
vom 15. Juni 1571, welcher bestimmte, dass das Oberkommando 
der Marine als gesonderte Behörde aufgehoben und seine Funk- 
tionen mit dem Marineministerium vereinigt werden sollten. Aber 
auch jetzt blieb die Verwaltung einer rein preussischen Behörde, 
dem Marineministerum, während nach der neuen Iedaktion 
der Reichsverfassung der Oberbefehl und die Verwaltung der Ma- 
sine’ nicht mehr dem Könige von Preussen, sondern dem deut- 
schen Kaiser zusteht. Dieser hat aber nur einen verantwort- 
lichen Minister, den Reichskanzler, von dessen oberster verantwort- 
licher Leitung kein Punkt der kaiserlichen Verwaltung ausge- 
schlossen bleiben darf!. Um die ım Erlass vom 15. Juni 1871 
liegende staatsrechtliche Anomalie aus der Welt zu schaffen, erging 
der Erlass vom 1. Januar 1572, welcher zwar die durch Erlass vom 
15. Juni 1871 geschaffene einheitliche Marinebehörde fortdauern 
lässt, zugleich aber bestimmt, dass dieselbe von nun an den Namen 
»Kaiserliche Admiralität« zu führen und einen Chef zu erhal- 
! Graf Bismarck sagte am 2%. September 1867 (Stenogr. Bericht S. 139: 
»Ich gebe hiermit die Erklärung ab, dass ich den Bundeskanzler auch für die 
Kriegs- und Marineverwaltung dem Reichstage, wie dem Bunde gegenüber für 
verantwortlich halte.«
	        
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