104 L Von den Organen des deutschen Reiches.
ten hat, »welcher die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit
des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach den Anordnungen
des Kaisers zu führen hate. Von dieser Zeit an ist die Admiralität
eine kaiserlich deutsche Reichsbehörde. Dieselbe hat
einen Chef zum Vorstande, welcher den Oberbefehl nach den An-
ordnungen des Kaisers führt, die Verwaltung unter der Verantwort-
lichkeit des Reichskanzlers leitet und die höhere Gerichtsbarkeit
und Disciplinargewalt ausübt. Der Geschäftskreis der Admiralität
umfasst alle Angelegenheiten, welche die Einrichtung, Erhaltung
und Entwicklung, sowie die Verwendung der kaiserlichen Marine
betreffen. Die Geschäfte der Admiralität werden in Decernaten
bearbeitet, von denen die militärischen in einer Militärabtheilung,
die technischen in einem Marinedepartement, die Verwaltungs-
sachen in einer Verwaltungsabtheilung, die hydrographisch-wissen-
schaftlichen und kartographischen in einem hydrographischen Amte
zusammengefasst sind. Als berathendes Organ für die Lösung wich-
tiger Fragen organisatorischer und technischer Natur ist ein Admi-
ralitätsrath eingesetzt, er besteht aus vom Chef der Admiralität
bezeichneten Mitgliedern der Admiralıtät, aus Seeoffizieren, Beam-
ten und Technikern; ferner ressortiren von der Admiralität folgende
Behörden: die Marineintendanturbehörden, die Marinebildungsan-
stalten, die deutsche Seewarte; von dieser ressortiren die Beobach-
tungsstationen und Signalstellen.
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D; Das Reichspostamt.
Anfangs bildete das Generalpostamt, sowie die Generaldirektion
der Telegraphen die Abtheilung I und II des Bundes- bez. Reichs-
kanzleramtes. Durch kaiserliche Verordnung betr. die Verwaltung
des Post- und Telegraphenwesens vom 22. December 1875 wurde
die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens vom Ressort des
Reichskanzleramtes getrennt und die Leitung desselben, unter Ver-
antwortlichkeit des Reichskanzlers, dem Generalpostmeister
übertragen, welchem als Chef des Post- und Telegraphenwesens die
Befugnisse zustehen, welche die Gesetze den obersten Reichsbehör-
den beilegen. Derselbe führt den Titel eines Staatssekretärs. Das
Reichspostamt zerfällt in drei Abtheilungen, die erste für die Post,
die zweite für die Telegraphie, die dritte für die gemeinsamen Ver-
waltungsangelegenheiten. Die Verwaltung des Post- und Telegra-