Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

104 L Von den Organen des deutschen Reiches. 
ten hat, »welcher die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach den Anordnungen 
des Kaisers zu führen hate. Von dieser Zeit an ist die Admiralität 
eine kaiserlich deutsche Reichsbehörde. Dieselbe hat 
einen Chef zum Vorstande, welcher den Oberbefehl nach den An- 
ordnungen des Kaisers führt, die Verwaltung unter der Verantwort- 
lichkeit des Reichskanzlers leitet und die höhere Gerichtsbarkeit 
und Disciplinargewalt ausübt. Der Geschäftskreis der Admiralität 
umfasst alle Angelegenheiten, welche die Einrichtung, Erhaltung 
und Entwicklung, sowie die Verwendung der kaiserlichen Marine 
betreffen. Die Geschäfte der Admiralität werden in Decernaten 
bearbeitet, von denen die militärischen in einer Militärabtheilung, 
die technischen in einem Marinedepartement, die Verwaltungs- 
sachen in einer Verwaltungsabtheilung, die hydrographisch-wissen- 
schaftlichen und kartographischen in einem hydrographischen Amte 
zusammengefasst sind. Als berathendes Organ für die Lösung wich- 
tiger Fragen organisatorischer und technischer Natur ist ein Admi- 
ralitätsrath eingesetzt, er besteht aus vom Chef der Admiralität 
bezeichneten Mitgliedern der Admiralıtät, aus Seeoffizieren, Beam- 
ten und Technikern; ferner ressortiren von der Admiralität folgende 
Behörden: die Marineintendanturbehörden, die Marinebildungsan- 
stalten, die deutsche Seewarte; von dieser ressortiren die Beobach- 
tungsstationen und Signalstellen. 
$ 274. 
D; Das Reichspostamt. 
Anfangs bildete das Generalpostamt, sowie die Generaldirektion 
der Telegraphen die Abtheilung I und II des Bundes- bez. Reichs- 
kanzleramtes. Durch kaiserliche Verordnung betr. die Verwaltung 
des Post- und Telegraphenwesens vom 22. December 1875 wurde 
die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens vom Ressort des 
Reichskanzleramtes getrennt und die Leitung desselben, unter Ver- 
antwortlichkeit des Reichskanzlers, dem Generalpostmeister 
übertragen, welchem als Chef des Post- und Telegraphenwesens die 
Befugnisse zustehen, welche die Gesetze den obersten Reichsbehör- 
den beilegen. Derselbe führt den Titel eines Staatssekretärs. Das 
Reichspostamt zerfällt in drei Abtheilungen, die erste für die Post, 
die zweite für die Telegraphie, die dritte für die gemeinsamen Ver- 
waltungsangelegenheiten. Die Verwaltung des Post- und Telegra-
	        
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